Ein öffentlicher Auftraggeber schließt eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Büromöbel mit einem Unternehmer ab. Das in den Verfahrensunterlagen angegebene Auftragsvolumen orientierte sich am Bedarf des Unternehmensstandorts über die gesamte Laufzeit. Darf im Fall einer umfangreichen Standorterweiterung der zusätzliche Bedarf uneingeschränkt mit Abrufen aus der bestehenden Rahmenvereinbarung abgedeckt werden?

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