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Darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung unter Berufung auf § 365 BVergG (nachträgliche Vertragsänderungen) verlängert werden?
504 Abstimmungen
Explanation
Nachträgliche Änderungen sind gemäß § 365 BVergG 2018 nicht nur bei Verträgen, sondern auch bei Rahmenvereinbarungen zulässig, sofern sie unwesentlich sind. Die Verlängerung der Laufzeit von Verträgen oder Rahmenvereinbarungen ist in dieser Bestimmung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich aber entnehmen, dass die allgemeinen Grundsätze zu Vertragsänderungen auch auf Vertragsverlängerungen entsprechend anzuwenden sind (ErläutRV 69 BglNr 26. GP 222).
In welchem Ausmaß eine Rahmenvereinbarung verlängert werden kann, muss im Einzelfall anhand der allgemeinen Vorgaben zur Wesentlichkeit von Vertragsänderungen beurteilt werden. Findet sich in der Rahmenvereinbarung beispielsweise eine klar, präzise und eindeutig formulierte Änderungsklausel, wird die Verlängerung entsprechend dieser Klausel möglich sein. Gibt es keine Änderungsklausel, wird es verkürzt gesagt darauf ankommen, ob der Umfang der Rahmenvereinbarung (in Relation zur ursprünglichen Dauer) erheblich ausgeweitet wird.
Für die Beurteilung könnte beispielsweise auf die Wertung des Gesetzgebers aus der „safe haven“-Klausel des § 365 Abs 3 Z 1 BVergG zurückgegriffen werden, wonach geringfügige Erweiterungen des Auftragsvolumens (um max. 10 % bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. 15 % bei Bauaufträgen) zulässig sind. Dementsprechend wäre eine Verlängerung der Laufzeit um nicht mehr als 10 bzw. 15 % nicht wesentlich, solange damit das Abrufvolumen ebenfalls um nicht mehr als 10 bzw. 15 % erweitert wird. Die Wesentlichkeitsgrenze kann uE nicht auf die gesetzliche Maximallaufzeit von vier Jahren eingeschränkt werden. Dem Gesetzgeber war nämlich bei Festlegung der maximalen Laufzeit durchaus bewusst, dass nachträgliche Vertragsänderungen hinzukommen können. Zudem darf seit Geltung der Vergabe-Richtlinien 2014 die maximale Vertragslaufzeit aus sachlichen Gründen überschritten werden.