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Eine öffentliche Auftraggeberin schreibt Planung und Errichtung einer Multifunktionshalle sowie deren Betrieb für 15 Jahre aus. Der wertmäßig überwiegende Teil des Gesamtauftrags entfällt auf die Bauleistungen. Darf die Auftraggeberin den Gesamtauftrag nach den für Bauaufträge geltenden Bestimmungen vergeben?

21 Abstimmungen

Explanation

Gemäß § 8 Abs 1 BVergG 2018 ist bei gemischten Aufträgen aus Bau- und Dienstleistungen auf den Hauptgegenstand abzustellen (vgl auch VwGH 10.01.2025, Ra 2023/04/0281). Maßgeblich sind die wesentlichen und vorrangigen Verpflichtungen, die den Leistungsgegenstand prägen.

Der Wert der Bauleistungen einerseits und der Dienstleistungen andererseits ist zwar zu berücksichtigen, bildet aber nicht das alleinige Kriterium. Ebenso relevant sind die vertraglichen Hauptpflichten und der Bedarf, den die Auftraggeberin mit der Vergabe in erster Linie decken möchte.

Praxistipp: Bei gemischten Aufträgen sollte die Einordnung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag nachvollziehbar dokumentiert werden.

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