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Ein öffentlicher Auftraggeber führt ein Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch und erteilt den Zuschlag auf die Angebote von drei Bieterinnen. Wie viele Rahmenvereinbarungen hat er abgeschlossen?

372 Abstimmungen

Explanation

Bereits der Wortlaut des § 154 Abs 1 und 2 sowie des § 315 Abs 1 BVergG 2018, wonach „eine Rahmenvereinbarung“ „mit mehreren Unternehmern“ abgeschlossen wird, spricht für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses mit mehreren Vertragspartnern auf Auftragnehmerseite.

Dieses Verständnis wird auch durch die ErRV 69 der Beilagen XXVI GP 166 ff bestätigt. Hier wird die Rahmenvereinbarung als „sowohl auf Auftraggeber- wie auch auf Auftragnehmerseite geschlossenes System“ beschrieben. Zudem wird klargestellt, dass Leistungen nur von jenen Auftragnehmern abgerufen können, die „von Beginn an Parteien der Rahmenvereinbarung waren“. Der 60. Erwägungsgrund der RL 2014/24/EU untermauert dieses Verständnis auf Unionsebene. Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass „nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung keine neuen Wirtschaftsteilnehmer aufgenommen werden können“. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Rahmenvereinbarung als einheitliches und geschlossenes Vertragsverhältnis auszugestalten ist.

Von dieser vergaberechtlichen Einordnung zu unterscheiden sind die zivilrechtlichen Rechtswirkungen. Seit Inkrafttreten der Vergaberechtsnovelle 2026 gelten Rahmenvereinbarungen nämlich explizit auch als Aufträge. Nach dem Regelungszweck ist aber weiterhin davon auszugehen, dass das Bestehen nur einer Rahmenvereinbarung zu keinen Gesamt(hand)schulden und Gesamt(hand)forderungen auf Auftragnehmerseite führt: Abgesehen davon, dass erst der Abruf aus einer Rahmenvereinbarung und nicht bereits die Rahmenvereinbarung selbst konkrete Leistungspflichten begründet, wird die Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern zivilrechtlich auch künftig wie eigenständige Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber einerseits und den jeweiligen Rahmenvereinbarungspartnern andererseits zu behandeln sein.

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