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Wilhelm Wissbegierig stellt an die zuständige Bundesministerin ein Informationsbegehren und möchte die Zahl der neu gemeldeten COVID-19-Infektionen für jeden Bezirk und jedes Bundesland für jeden Tag seit Beginn der COVID-19-Pandemie wissen. Außerdem möchte Herr Wissbegierig die Zahl der positiv getesteten Personen für jede Gemeinde in Österreich wissen. Die Behörde verweigert die Erteilung dieser Informationen. Sie verweist darauf, dass die Informationserteilung zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde beeinträchtigen würde. Reicht diese Begründung?

356 Abstimmungen

Explanation

Grundsätzlich gilt: Gemäß § 9 Abs 3 IFG ist die Informationsverweigerung zulässig, wenn die Informationserteilung zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Die informationspflichtigen Stellen müssen bei Berufung auf diesen Informationsverweigerungsrund:

– den Aufwand für die Informationserteilung einschätzen,

– die Tatsachen feststellen, die für eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Stelle durch eine missbräuchliche Praxis sprechen,

– hinterfragen, ob eine teilweise Beantwortung oder zB eine Informationsübersicht möglich ist,

– die (teilweise) Zugangsverweigerung jedenfalls unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände begründen und die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der (teilweisen) Zugangsverweigerung) überprüfen und

– die (teilweise) Verweigerung umfassend dokumentieren!

Der unverhältnismäßige Aufwand darf nicht als „Ausrede“ benutzt werden.

Im konkreten Fall (BVwG 13.10.2023, W108 2255907-1), der sich auf das damalige Auskunftspflichtgesetz bezog, stützte die auskunftspflichtige Stelle ihre Ablehnung auf den Verweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben. Sie begründet dies damit, dass „die für die Auskunft zuständigen Abteilungen […] seit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie […] voll ausgelastet sind. Um die gestellten Fragen zu beantworten müssten zahlreiche Dokumente und Akten ausgehoben und gesichtet werden. Hierfür bedarf es zeitlicher und personeller Ressourcen, welche aufgrund des aktuell hohen Arbeitsaufkommens nicht aufgebracht werden können, ohne die sonstigen Tätigkeiten zu vernachlässigen.“

Das Bundesverwaltungsgericht befand die Auskunftsverweigerung der Behörde für nicht rechtmäßig. Zusammengefasst hat das Gericht ausgeführt, dass die Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt hat, welche konkreten Dokumente für die Beantwortung der Anfrage gesichtet werden müssten, wie groß der Datenbestand ist und welcher konkrete (bezifferbare) Aufwand mit der Auskunftserteilung verbunden wäre. Zudem fehlt jede Begründung, weshalb auch eine bloß teilweise oder überblicksartige Auskunft unzumutbar gewesen wäre.

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