Die Gemeinde Ost-Ernest schreibt Baumeisterleistungen in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Zuschlagskriterien legt sie mit "Angebotspreis" (90%) und "Verlängerung der Gewährleistungsfrist" (10%) fest. Ein Bieter bekämpft die Ausschreibung mit der Begründung, die Verlängerung der Gewährleistungsfrist sei ein unzulässiges Feigenblattkriterium, dem bei der Ermittlung des besten Angebots keine tatsächliche Relevanz zukomme. Mit Erfolg?