Oh no
Maybe you'll get it the next time!
Darf in der ersten Stufe des zweistufigen Verfahrens die Auswahlentscheidung anhand von „Unternehmensvorstellungen“, die durch eine Bewertungskommission bewertet werden, erfolgen?
274 Abstimmungen
Explanation
Sofern Sie letzte Woche am Vergabeforum den Vortrag von Dr. Karlheinz Moick und Mag. Florian Kromer besucht haben, sollte Ihnen diese Frage bekannt vorkommen. Für Alle, die nicht dabei sein konnten, haben wir dieses Thema des Vortrags für Sie aufbereitet.
Die gesetzliche Definition für Auswahlkriterien ist in § 2 Z 22 lit a BVergG 2018 lautet: „Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien […]“.
Damit ein Auswahlkriterium den gesetzlichen Vorgaben entspricht, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
- Objektiv und nicht diskriminierend:
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 15.03.2022, W187 2226949-1 (bei einem ähnlich gelagerten Fall) die in den Teilnahmeunterlagen festgelegten Festlegungen betreffend eine Jurybewertung als objektiv und nicht diskriminierend im Sinne des § 2 Z 22 lit a BVergG 2018 qualifiziert. Aus dieser Entscheidung kann abgeleitet werden, dass Jurybewertungen per se objektiv sein können. Bewertungskommissionen können also grundsätzlich für die Auswahlentscheidung herangezogen werden.
- Mit dem Auftragsgegenstand verbunden:
Die Anforderungen an Unternehmensvorstellungen müssen – wie auch klassische Auswahlkriterien – in einem Zusammenhang zum Auftragsgegenstand stehen. Das bedeutet, die Kriterien dürfen nicht sachfremd sein (wie etwa Referenzen über Tischlerarbeiten für einen Dachdeckerauftrag). Es können beispielsweise Beschreibungen des Unternehmens bzw dessen Expertise, Referenzen und Schlüsselpersonen gefordert werden, die auf die bessere Eignung für den konkreten Auftrag schließen lassen.
- Unternehmensbezogen (Negativabgrenzung):
Auswahlkriterien müssen unternehmensbezogen sein, sie dürfen somit nicht auftragsgegenstandsbezogen sein (ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP 12). Demensprechend müssen Unternehmensvorstellungen auf die Qualität des Unternehmens der Bewerber:innen abstellen und eine abstufende Bewertung iS von „besser erfüllt“ und „schlechter erfüllt“ ermöglichen. Um die Unternehmensbezogenheit sicherzustellen, dürfen in den geforderten Konzepten keine „angebotsbezogenen“ Leistungserfüllungsansätze verlangt werden (BVA 06.08.2013, N/0071-BVA/04/2013-32).
Unseres Erachtens steht die gesetzliche Vorgabe, nur nach objektiven Kriterien zu bewerten, dem Einsatz einer subjektiv bewertenden Kommission also nicht entgegen. Es ist allerdings zu beachten, dass die Festlegungen in der Teilnahmeunterlage die kumulativen Voraussetzungen des § 2 Z 22 lit a BVergG 2018 (objektiv, nicht diskriminierend, mit Auftragsgegenstand in Verbindung stehend und unternehmensbezogen) erfüllen müssen.