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Die „Stadt X Verkehrsbetriebe GmbH“ vergibt Leistungen zur Sanierung ihres Straßenbahnschienennetzes. Dazu möchte sie eine Rahmenvereinbarung mit lediglich zwei Rahmenvereinbarungspartnern abschließen. Darf sie das?

649 Abstimmungen

Explanation

Grundsätzlich sind Rahmenvereinbarungen mit mehreren Rahmenvereinbarungspartnern mit mindestens drei Unternehmer:innen abzuschließen (§ 154 Abs 2 BVergG 2018). Eine Rahmenvereinbarung mit lediglich zwei Partnern ist im klassischen Vergaberegime grundsätzlich nicht zulässig.

Die „Stadt X Verkehrsbetriebe GmbH“ ist als Betreiberin eines Staßenbahnschienennetzes Sektorenauftraggeberin (§ 172 BVergG 2018). Sie beschafft Leistungen im Rahmen ihrer Sektorentätigkeiten und hat daher Sektorenvergaberecht anzuwenden. Im Sektorenvergaberecht fehlt eine entsprechende Festlegung zur Mindestanzahl an Rahmenvereinbarungspartnern (siehe § 315 BVergG 2018). Daher können sie Rahmenvereinbarungen auch mit lediglich zwei Rahmenvereinbarungspartnern ausschreiben und abschließen.

 

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