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Zwei Angebote wurden schon bewertet, zwei noch nicht. Ein Mitglied der Bewertungsjury wird krank. Darf für die Bewertung der übrigen beiden Angebote ein Ersatzmitglied einberufen werden?

958 Abstimmungen

Explanation

Aus dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung leitet die Judikatur eine Verpflichtung ab, die Bewertungsjury bei der Bewertung aller Angebote in der gleichen Größe und Zusammensetzung einzusetzen (BVwG 31.01.2017, W139 2141722-2).

Wird ein Mitglied der Bewertungsjury krank, kann zwar ein Ersatzmitglied einberufen werden, sofern dies nicht den Festlegungen der Ausschreibung widerspricht. Häufig behalten sich – wie in Antwortmöglichkeit b) – Auftraggeberinnen in der Ausschreibung sogar ausdrücklich vor, Ersatzmitglieder einzuberufen. Auch bei Einberufung eines Ersatzmitglieds müssen aber alle Angebote von denselben Personen bewertet werden.

Wird also ein Mitglied der Bewertungsjury krank und wurden zwei Angebote bereits bewertet, dürfen die übrigen beiden Angebote nicht von einer anders (nämlich mit einem Ersatzmitglied) besetzten Kommission bewertet werden. Vielmehr müssten in diesem Fall auch die beiden bereits erfolgten Bewertungen (und allenfalls die dafür erforderlichen Bieterpräsentationen) in der neuen Zusammensetzung der Bewertungsjury nachgeholt werden (BVwG 22.02.2017, W187 2144680-2).

Bei mehreren unabhängige Bewertungsrunden (zB wegen mehrerer Angebotsrunden im Verhandlungsverfahren) bezieht sich die personelle Kontinuität nur auf die jeweilige Bewertungsrunde. In diesem Fall ist somit je unabhängiger Bewertungsrunde eine unterschiedliche Zusammensetzung der Bewertungsjury möglich (VKS Wien 13.12.2011, VKS-12011/11). Innerhalb jeder unabhängigen Bewertungsrunde gilt aber wieder die zwingende Bewertung aller Angebote in derselben Größe und Zusammensetzung.

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