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Ein Bieter vergisst bei der Abgabe des Angebots, die zuvor eingeholte Vollmacht mit upzuloaden. Ein befreundeter Jurist beruhigt ihn: Solche Dinge dürfen nach ständiger Rechtsprechung immer nachgereicht werden. Als er die Vollmacht nachreicht, scheidet die Auftraggeberin das Angebot aus. Sie verweist auf eine Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach dieser (sonst behebbare) Mangel unbehebbar ist. Zurecht?
343 Abstimmungen
Explanation
Grundsätzlich hätte der befreundete Jurist recht: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Mangel nur dann als unbehebbar zu qualifizieren, wenn er nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters (Bewerbers) führen kann. Wurde ein Angebot von einer nach dem Firmenbuch nicht vertretungsbefugten Person unterfertigt, kann daraus noch nicht auf die Rechtsungültigkeit des Angebots geschlossen werden, sondern hat der/die Auftraggeber:in eine entsprechende Aufklärung zu verlangen, ob zum Zeitpunkt der Angebotslegung eine Vollmacht vorlag (VwGH 23.5.2007, 2005/04/0214).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 1.8.2022, Ra 2021/04/0102) hat allerdings auch ausgesprochen, dass „ein Mangel – auch wenn er für sich gesehen verbesserbar wäre – dann nicht (etwa durch die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung) saniert werden kann, wenn das Fehlen der Bescheinigung in der Ausschreibung als unbehebbarer Mangel festgelegt worden ist und diese Ausschreibung – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – bestandfest geworden ist“. Im Anlassfall dieses Erkenntnisses wurde in den bestandfesten Teilnahmeunterlagen ausdrücklich festgelegt, dass das Fehlen der Vollmacht im Teilnahmeantrag einen unbehebbaren Mangel darstellt, der zum zwingenden Ausschluss der Bieterin führt. Der Ausschluss der Bieterin war deshalb rechtskonform.