Ein Bieter vergisst bei der Abgabe des Angebots, die zuvor eingeholte Vollmacht mit upzuloaden. Ein befreundeter Jurist beruhigt ihn: Solche Dinge dürfen nach ständiger Rechtsprechung immer nachgereicht werden. Als er die Vollmacht nachreicht, scheidet die Auftraggeberin das Angebot aus. Sie verweist auf eine Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach dieser (sonst behebbare) Mangel unbehebbar ist. Zurecht?

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