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Nach einer Bestimmung im Leistungsvertrag sind „nachträgliche Vertragsänderungen generell unwesentlich und erfordern kein neues Vergabeverfahren“. Die Festlegung wird nicht angefochten und der Zuschlag erteilt. Können Auftraggeberin und Auftragnehmerin nun auch solche Vertragsänderungen durchführen, die nach dem Gesetzeswortlaut als wesentliche Änderungen einzustufen wären?

239 Abstimmungen

Explanation

Die vom EuGH entwickelten und in den VergabeRL kodifizierten Grundsätze zu nachträglichen Vertragsänderungen sind in § 365 BVergG 2018 (für Konzessionen in § 108 BVergGKonz 2018) umgesetzt. Die Grundregel lautet: Wesentliche Vertragsänderungen sind nur nach Durchführung einer Neuausschreibung zulässig; unwesentliche Vertragsänderungen dürfen ohne Neuausschreibung erfolgen. § 365 Abs 3 BVergG 2018 zählt die unwesentlichen Vertragsänderungen taxativ auf.

9 Abs 1 Z 26 BVergG 2018 nimmt unwesentliche Vertragsänderungen (zusätzlich) explizit vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes aus. Die Qualifikation einer Vertragsänderung als wesentlich oder unwesentlich bestimmt mit anderen Worten die Anwendbarkeit des BVergG 2018 auf den Änderungsvorgang.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Frage der Anwendbarkeit des BVergG einer gestaltenden Festlegung durch die Auftraggeberin entzogen (ua VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097). Auftraggeber:innen können daher nicht darüber disponieren, ob ein Vorgang als wesentliche oder unwesentliche Vertragsänderung zu bewerten ist. Tun sie dies dennoch, werden solche Festlegungen nicht bestandfest und bleiben wirkungslos.

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