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Der öffentliche Auftraggeber versendet die Bekanntmachung am 1. Juli 2021. Welches Datum für den Ablauf der Angebotsfrist ist zulässig?

258 Abstimmungen

Explanation

Erklärung:

Fällt der letzte Tag auf einen Feiertag oder auf ein Wochenende, endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags (Art 3 Abs 4 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71).

Im konkreten Beispiel beginnt die Frist am 2. Juli 2021 um 00:00 Uhr und würde am Samstag, 31. Juli 2021 enden. Nachdem dieser Tag auf ein Wochenende fällt, endet die Frist frühestens mit Ablauf des folgenden Arbeitstags, somit mit Ablauf des 2. August 2021. Das Ende der Angebotsfrist wäre somit weder am Sonntag, 1. August, 12:00 Uhr, noch am Montag, 2. August um 12:00 Uhr zulässig.

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