Oh no

Maybe you'll get it the next time!

Die Angebotsfrist beträgt beim offenen Verfahren mindestens 30 Tage und beginnt mit dem Versand der Bekanntmachung zu laufen. Ein öffentlicher Auftraggeber versendet die Bekanntmachung am 1. März 2021. Welches Datum für den Ablauf der Angebotsfrist ist zulässig?

425 Abstimmungen

Explanation

Erklärung:

Gemäß § 67 BVergG 2018 findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine Anwendung. Nach dieser Verordnung darf der Tag des Ereignisses (hier: der Tag des Versands der Bekanntmachung) nicht in die Frist miteingerechnet werden (Art 3 Abs 1 der Verordnung). Die Frist beginnt somit am Anfang der ersten Stunde des ersten Folgetages und endet mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages der Frist (Art 3 Abs 2 lit b der Verordnung).

Im konkreten Beispiel ist der Tag des Versands der Bekanntmachung (1. März 2021) nicht in die Frist miteinzurechnen, die Mindestfrist beginnt somit am 2. März 2021 um 00:00 Uhr zu laufen und endet mit Ablauf der letzten Stunde des 30. Tages, also mit Ablauf des 31. März 2021.

Der Ablauf der Angebotsfrist am 31. März 2021, 12:00 Uhr läge damit noch vor Ende der Mindestfrist; eine entsprechende Festlegung ist unzulässig. Der Ablauf der Angebotsfrist am 1. April 2021 wäre hingegen zulässig.

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner