Eine öffentliche Auftraggeberin hat schlechte Erfahrungen mit einer Auftragnehmerin gemacht, die regelmäßig Leistungen an Subunternehmer:innen auslagert. Sie hat gehört, dass man den Rückgriff auf Subunternehmer:innen beschränken kann. Sie legt daraufhin in einer Ausschreibung fest, dass maximal 30 % der auftragsgegenständlichen Leistungen durch Subunternehmer:innen erbracht werden dürfen. Zulässig?

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