Oh no

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Vergabe von Sicherheitsdienstleistungen. Laut Ausschreibungsunterlagen vergibt die Bewertungskommission im Qualitätskriterium „Präsentation“ maximal 3 Punkte. Subkriterien sind nicht festgelegt. Als es zur Präsentationsbewertung kommt, entscheidet sich die Kommission für folgendes Prozedere: Sie bewertet die Aspekte (1) sprachliche Kompetenz, (2) gepflegtes Äußeres sowie (3) Gesamteindruck, vergibt je Aspekt 0 bis 3 Punkte und errechnet danach den Durchschnitt. Verläuft die Bewertung rechtskonform?

484 Abstimmungen

Explanation

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen Auftraggeber zur Bietergleichbehandlung und Sicherstellung eines transparenten Verfahrens die Zuschlagskriterien und deren Subkriterien vorab bekannt geben. Auch die Gewichtung der Zuschlagskriterien und deren Subkriterien muss grundsätzlich von Beginn an klar bestimmt sein (insb EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso).

Nach der „ATI-Formel“ (EuGH 24.11.2005, C-331/04, ATI) darf der Auftraggeber ausnahmsweise nachträglich „Gewichtungskoeffizienten“ als Subkriterien festlegen, wenn diese

  • die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht ändern,
  • die Vorbereitung der Angebote nicht beeinflusst hätten, wenn sie bereits vorab bekannt gegeben worden wären und
  • keine Bieterdiskriminierung bewirken.

Hinsichtlich des Ausgangsfalls beurteilte das BVwG die Vorgehensweise der Bewertungskommission als zulässig. Es seien zwar nachträglich Subkriterien verwendet worden. Die Auftraggeberin habe aber keine Zuschlagskriterien geändert, die nachträglichen Subkriterien hätten die Angebotsvorbereitung nicht beeinflussen können und eine Diskriminierung sei nicht vorgelegen (BVwG 22.02.2017, W187 2144680-2; siehe auch VwGH 27.02.2019, Ra 2016/04/0103).

 

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