Update Vergabe 11.06.2024

EU-Beihilfenrecht – kurz und bündig

Out now: FSM erarbeitete in Zusammenarbeit mit der Stadt Wien, MA 27 (Europäische Angelegenheiten), der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), dem Verband der öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreich (VÖWG) und dem Österreichischen Städtebund einen Leitfaden für die erste Orientierung im EU-Beihilfenrecht.
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EU-Beihilfenrecht

Während der Liberalismus vom Staat Zurückhaltung einfordert, kann der Kommunismus gar nicht genug von ihm bekommen. Irgendwo dazwischen, in einem ständigen Tauziehen, befinden wir uns: Grundsätzlich wettbewerbsorientiert, aber mit einem Füllhorn an staatlichen Anreizen und Unterstützungen. Einmal mehr, einmal weniger davon. Die letzten Jahre mit multiplen Krisen haben zweifellos ein Mehr an Staat gebracht und diesem eine stärkere Rolle abverlangt.

Zum Schutz des europäischen Wettbewerbs stellt das EU-Beihilfenrecht dafür Regeln auf. Denn ein Eingreifen des Staates stört die natürlichen Marktverhältnisse und könnte den hart erarbeiteten, einheitlichen, europäischen Markt fragmentieren.

Der Leitfaden nimmt sich dem umfassenden Thema des EU-Beihilfenrechts an und soll eine praxisorientierte und unverbindliche Arbeitshilfe darstellen. Er arbeitet die wesentlichen Themen systematisch auf und soll das EU-Beihilfenrecht mit Hilfe vieler Praxisbeispiele greifbarer machen.

So wird zunächst erklärt, wann überhaupt eine Beihilfe vorliegt: Eine Beihilfe ist ein wirtschaftlicher Vorteil vom Staat an bestimmte Unternehmen, der zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen kann und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Was hier in einem Satz Platz hat, kann im Detail viele Fragen aufwerfen:

– Ist der Verzicht auf eine Forderung ein beihilferelevanter wirtschaftlicher Vorteil?
– Gehört ein:e Unternehmer:in, an der bzw dem eine Gebietskörperschaft zu 25% beteiligt ist, „zum Staat“?
– Wird der Wettbewerb verfälscht, wenn eine Beihilfe allen Unternehmen am relevanten Markt zugutekommt?
– Was sind „De-minimis-Beihilfen“?

Ist von einer Beihilfe auszugehen, muss diese unter Umständen bei der Europäischen Kommission angemeldet werden und unterliegt bis zur Entscheidung einem Durchführungsverbot. Eine solche Anmeldepflicht besteht aber nicht immer, wie etwa bei De-minimis-Beihilfen. Diesem wichtigen Thema ist – aufgrund der großen Praxisrelevanz – ein eigener Leitfaden gewidmet, der demnächst online geht. Ein weiterer Themenblock geht der Frage nach, was passiert, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Welche Konsequenzen hat das für die Beteiligten?

Das Ziel des Leitfadens ist, die hohe Flughöhe der einschlägigen Rechtsnormen im EU-Beihilfenrecht zu verlassen und eine praxisnahe Handlungsanleitung im Umgang mit EU-Beihilfen zur Verfügung zu stellen. Das sollte nicht zuletzt durch einen abschließenden FAQ-Bereich sichergestellt sein. Wen die Neugierde packt, kann hier einen Blick reinwerfen.

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