Update Vergabe 21.02.2023

Die EU-Whistleblower-Richtlinie ist (fast) umgesetzt: Das Hinweisgeber:innenschutzgesetz

Die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten erhöhen und den Schutz von Hinweisgeber:innen zu verbessern, sind zwei erklärte Ziele des Hinweisgeber:innenschutzgesetzes (HSchG). Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts ab 50 Mitarbeiter:innen müssen deshalb interne Meldekanäle für Hinweisgeber:innen einrichten.
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Hintergrund

Wer Whistleblower sind, welchen Hürden und auch Gefahren sie sich ausgesetzt sehen, ist spätestens seit dem Fall Edward Snowden bekannt. Es gab und gibt (nach wie vor) viel Aufholbedarf, wenn es darum geht Personen zu schützen, die Rechtsverletzungen aufdecken wollen.

In der EU wurde deshalb die sog Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) beschlossen, die einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgeber:innen innerhalb der EU vorsieht. Mit dem Hinweisgeber:innenschutzgesetz (HSchG) wird die Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt.

Worauf zielt der Hinweisgeber:innenschutz ab - Überblick

Geschützt werden Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt haben und diese durch einen Hinweis aufdecken. Hinweisgeber:innen können beispielsweise Arbeitnehmer:innen, Selbstständige, bezahlte oder unbezahlte Praktikant:innen, Lieferanten sowie Bewerber:innen sein. Geschützt sind nicht nur die Hinweisgebenden, sondern auch Personen aus deren Umkreis, die sie bei der Hinweisgebung unterstützen, wie Angehörige und Kolleg:innen.

Was überrascht, ist, dass das HSchG den sachlichen Anwendungsbereich auf bestimmte Rechtsverletzungen beschränkt (§ 3 Abs 2 und 3 HSchG). Beispielsweise das öffentliche Auftragswesen, den Umweltschutz, die Produktsicherheit und -konformität, den Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit u.v.m.

Wird ein berechtigter Hinweis gemeldet, sollen Hinweisgeber:innen auch entsprechend geschützt werden. Sie haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises oder werden vor Vergeltungsmaßnahmen bewahrt. Beispielsweise sollen Suspendierungen, Kündigungen, Herabstufungen und dergleichen verhindert werden. Nicht geschützt ist die wissentliche Abgabe von Falschmeldungen.

Wer muss Hinweisgeber:innen schützen und wie?

Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mehr als 50 Arbeitnehmer:innen beschäftigen.

Sie müssen die Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems sicherstellen. Also ein DSGVO-konformer Meldekanal, der die Anbringung schriftlicher oder mündlicher Meldungen ermöglicht. Diese interne Stelle muss über ausreichend finanzielle und personelle Mittel verfügen und sicherstellen, dass die Behandlung und Entgegennahme von Hinweisen unparteilich und unvoreingenommen erfolgt.

Es besteht zwar auch die Möglichkeit externe Stellen in Anspruch zu nehmen, das allerdings nur nachrangig. Der (gewünschte) Vorrang des internen Meldesystems wird damit begründet, dass es für die Organisation vorteilhaft ist, wenn ihr die Möglichkeit belassen bleibt, sich um rechtskonforme Vorgänge zu bemühen. Außerdem komme darin eine Verbundenheit mit dem Funktionieren der Organisation zum Ausdruck. Auch die Vermeidung negativer Schlagzeilen in der Öffentlichkeit wird als Grund angeführt.

Die Konsequenzen eines Verstoßes

Bei Verstößen gegen das HSchG drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 20.000, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000 je Übertretung. Als Verstöße zu werten sind beispielsweise die Behinderung von Hinweisgeber:innen, das Ergreifen von Repressalien, die Verletzung der Vertraulichkeit aber auch die wissentliche Abgabe falscher Hinweise.

Zeithorizont

Grundsätzlich tritt das HSchG mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen wird jedoch eine Übergangsfrist von 6 Monaten gewährt. Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit weniger als 250 Beschäftigen haben in jedem Fall bis zum 17.12.2023 Zeit, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten.

Die Fristen sind durchaus knapp bemessen, hält man sich vor Augen, dass die Implementierung eines nachhaltigen Hinweisgebersystems für mehrere Einrichtungen einen Beschaffungsvorgang nach dem Bundesvergabegesetzes 2018 („BVergG“) darstellen kann. Wann das der Fall ist und welche Möglichkeiten öffentliche Auftraggeber:innen haben, zeitgerecht im Einklang mit dem BVergG ein nachhaltiges Hinweisgebersystem zu implementieren, erfahren Sie in unserer nächsten Ausgabe.

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