Deutschland: Neues Vergaberechtsgesetz soll öffentliche Beschaffung beschleunigen
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz will der deutsche Gesetzgeber die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und weniger bürokratisch machen. Hintergrund ist der hohe Investitionsbedarf in Infrastruktur, Digitalisierung und öffentliche Sicherheit. Das Gesetz trat mit 01.07.2026 in Kraft. Auch für Österreich lohnt sich ein Blick über die Grenze.- EuGH
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Mehr Flexibilität beim Losgrundsatz
Eine der zentralen Neuerungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes betrifft den Losgrundsatz in Deutschland. Bislang waren öffentliche Aufträge grundsätzlich in Fach- und Teillose aufzuteilen, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. Abgewichen werden durfte nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen.
Mit dem neuen § 97a GWB können Projekte mit hohem Auftragswert, die entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder die Verkehrsinfrastruktur betreffen, aus zeitlichen Gründen im Wege einer Gesamtvergabe beauftragt werden. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, gerade bei umfangreichen Infrastrukturmaßnahmen Planungs- und Vergabeprozesse zu beschleunigen.
In Österreich finden sich die Anforderungen an die Gesamt- und Losvergabe in §§ 28, 201 BVergG 2018, die Auftraggeber:innen einen vergleichsweise großen Ermessensspielraum unter Abwägung wirtschaftlicher und technischer Aspekte einräumen.
Erweiterung der In-house-Vergabe
In-house-Vergaben erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Beauftragung kontrollierter Rechtsträger ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens (§ 108 GWB, vgl für öffentliche Auftraggeber in Österreich § 10 BVergG) BVergG 2018. Seit Umsetzung der Vergaberichtlinien 2014 sind In-house-Vergaben auch von der Tochter- an die Muttergesellschaft (Bottom-up) und zwischen Schwestergesellschaften zulässig.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz erklärt nun einige spezielle Konstellationen für zulässig, die bis dato (auch in Österreich) nicht ganz eindeutig geregelt waren. Konkret geht es dabei um die Kombination von gemeinsamer (mehrere Mütter) und mittelbarer (Zwischenschaltung einer Gesellschaft) Kontrolle, die Kombination einer gemeinsamen Kontrolle mit einer Bottom-up-Vergabe sowie Kombinationen aus gemeinsamer Kontrolle und (Halb-)Schwestern-Vergabe.
Weniger Bürokratie im Vergabeverfahren
Zahlreiche Einzelmaßnahmen sollen Vergabeverfahren vereinfachen: Der Nachweis der Eignung erfolgt künftig grundsätzlich durch Eigenerklärungen. Weitergehende Nachweise müssen idR nur die aussichtsreichen Bewerber:innen oder Bieter:innen vorlegen. Unterlagen lassen sich leichter nachfordern, elektronische Verfahren werden ausgebaut und Nachprüfungsverfahren digital über Videoverhandlungen geführt.
Auf Bundesebene wird Start-ups der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert; Sicherheitsbehörden werden zusätzliche Beschaffungsfreiräume eingeräumt.
Fazit
Das deutsche Vergabebeschleunigungsgesetz bringt keine grundlegende Reform, aber spürbare praktische Erleichterungen: Mehr Rechtssicherheit bei der In-house-Vergabe, mehr Flexibilität beim Losgrundsatz für Großprojekte unter Zeitdruck und weniger Bürokratie bei einzelnen Vergabeverfahrensschritten. Die deutsche Bundesregierung rechnet mit einer jährlichen Entlastung von rund 380 Millionen Euro.
Sebastian Feuchtmüller / Amelie Koch