COVID-19: Wie wirken sich die aktuellen Maßnahmen auf Dienstverhältnisse aus?
Die Ausbreitung von COVID-19 bedroht nicht nur unser Gesundheitssystem, auch die Wirtschaft steht vor großen Herausforderungen. So ziehen Betriebsschließungen, Betretungsverbote oder Reisesperren massive Umsatzverluste nach sich. Was die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 für Dienstverhältnisse bedeutet, haben wir für Sie zusammengefasst.Welche Maßnahmen hat der Dienstgeber zum Schutz des Dienstnehmers zu setzen?
Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht grundsätzlich alle zumutbaren Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Dienstnehmers zu setzen. Durch geeignete Hygienemaßnahmen oder Dienstanweisungen, wie etwa der Bereitstellung von Desinfektionsmitteln oder dem Verbot gemeinsamer Rauchpausen auf engem Raum, hat der Dienstgeber das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten. Gibt es eine vertragliche Regelung dazu und erlauben es die Art der Dienstleistung sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen, hat der Dienstgeber Homeoffice anzuordnen.
Darf der Dienstnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er eine Ansteckung mit COVID-19 befürchtet?
Der Dienstnehmer darf nur dann von der Arbeit fernbleiben, wenn eine konkrete Ansteckungsgefahr besteht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn es im Arbeitsumfeld bereits eine COVID-19 Infektion gegeben hat und der Dienstgeber keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen hat. Für Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankenbetreuung befasst sind, gilt dies freilich nicht.
Der Betrieb muss geschlossen oder eingeschränkt werden. Hat der Dienstnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Mit dem zweiten Covid-19 Gesetz ist jetzt klar: Maßnahmen, die ein Verbot oder Einschränkungen des Betretens von Betrieben zur Folge haben, führen nicht zum Entfall des Entgeltanspruchs. Dienstnehmer sind im Gegenzug verpflichtet, auf Verlangen des Dienstgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen allerdings nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden. Insgesamt müssen aber nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden. Eine an das Epidemiegesetz angepasste Möglichkeit des Dienstgebers, für die Entgeltfortzahlung staatliche Entschädigung zu beantragen, hat der Gesetzgeber bislang noch nicht geschaffen.
Der Dienstnehmer muss sich in Quarantäne begeben. Bleibt der Lohnanspruch aufrecht?
Hier muss unterschieden werden: Wurde die Quarantäne von einer Behörde angeordnet, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung unverändert aufrecht. Der Dienstgeber kann innerhalb von sechs Wochen ab Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Vergütung der ausgezahlten Löhne beantragen. Ist der Dienstnehmer nicht krank und erlauben es die Art der Dienstleistung sowie die technischen Voraussetzungen, muss er im Rahmen seiner Treuepflicht die Arbeit von zu Hause aus erbringen.
Begibt sich der Dienstnehmer aufgrund einer behördlichen Empfehlung in Selbstisolation, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Der Entgeltanspruch bleibt für einen „verhältnismäßig kurzen Zeitraum“ bestehen. Die Rechtsprechung definiert diese Zeitspanne bisher mit maximal einer Woche.
Darf der Dienstnehmer zu Hause bleiben, um sein Kind zu betreuen? Muss das Entgelt fortgezahlt werden?
Wurde die Schule oder der Kindergarten des betreuungsbedürftigen Kindes geschlossen und ist die Betreuung alternativlos, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor (siehe oben). Bei Beurteilung der Alternativlosigkeit werden die derzeit eingeschränkten Betreuungsangebote der Kindergärten und Schulen zu berücksichtigen sein.
Daneben besteht für Dienstgeber die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen zu gewähren. Der Bund ersetzt dem Dienstgeber in diesem Fall ein Drittel des in diesem Zeitraum bezahlten Entgelts. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit: EUR 5.370,00) gedeckelt und binnen sechs Wochen ab Schließung der Betreuungseinrichtung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt geltend zu machen.
Was ist „Corona-Kurzarbeit“?
Unter Kurzarbeit wird die vorübergehende Herabsetzung der Dienstzeit und des Entgelts in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten verstanden. Ziel ist die Reduktion von Arbeitskosten bei Weiterbeschäftigung der Dienstnehmer. Die Vorteile des „Corona-Modells“ sind: Höherer Kostenbeitrag des AMS, Möglichkeit gänzlich arbeitsfreier Zeiträume, rückwirkende Antragsmöglichkeit ab 01.03.2020 und Verlängerungsoption auf bis zu sechs Monate. Gerne stellen wir Ihnen einen detaillierten Leitfaden zum aktuellen Kurzarbeitsmodell zur Verfügung!