Unternehmen-Fachartikel 13.04.2020

Coronavirus und Härtefallfonds

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise so gering wie möglich zu halten, brachte die Bundesregierung ein umfangreiches Hilfspaket auf den Weg. Damit sollen Arbeitsplätze gesichert, UnternehmerIn vor der Insolvenz bewahrt und Härtefälle abgefedert werden. Einige Möglichkeiten, wie Sie zu einer Unterstützung gelangen könnten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Was ist der Härtefallfonds und wer kann Unterstützung daraus beantragen?
Der Härtefallfonds ist Teil des Soforthilfepakets, aus dem etwa auch die Kurzarbeit fi-nanziert wird. Aktuell ist er mit 2 Milliarden Euro dotiert und dient dazu, Kleinunterneh-mern unmittelbare Lebenserhaltungskostenzuschüsse zu gewähren. Anspruchsberechtigt sind:

• Ein-Personen-Unternehmer

• Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen

• Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind

• Neue Selbständige (zB Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychothera-peuten)

• Freie Dienstnehmer (zB Trainer oder Vortragende)

• Freiberufler (zB im Gesundheitsbereich)

Unterstützungsvoraussetzung ist ua ein „Härtefall“. Dieser liegt vor, wenn die laufen-den Kosten nicht mehr gedeckt werden können, der Unternehmer von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen ist oder Umsatzeinbrüche von mindestens 50 % im Vergleich zum Vergleichsmonat des Vorjahres erleidet. Als Untergrenze müssen eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von jährlich zumindest EUR 5.527,92 vorliegen. Als Ober-grenze gilt, vereinfacht gesagt, ein jährliches Nettoeinkommen von EUR 33.812,00 gemäß letztgültigem Steuerbescheid. Neben weiteren Voraussetzungen, dürfen keine Mehrfachversicherung in Kranken- und/oder Pensionsversicherung vorliegen, kein Insolvenzverfahren anhängig und die Kriterien des Unternehmensreoganisationsgesetzes im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre). Siehe darüber hinaus die Förderrichtlinie des Finanzministers
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-foerderrichtlinien.html

Wie ist die Unterstützung aus dem Härtefallfonds zu beantragen?
Die Unterstützung ist in zwei Phasen gegliedert. In der ersten Phase kann bis 15.04.2020 über das Onlineformular (https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html) der WKO eine erste Unterstützung in Höhe von bis zu EUR 1.000,00 beantragt werden.
Ab 16.04.2020 kann im Rahmen der zweiten Phase über einen Zeitraum von maximal drei Monaten Unterstützung von insgesamt bis zu EUR 6.000,00 beantragt werden.
In der zweiten Phase entfallen die Ober- und Unterverdienstgrenze als Eintrittskriterien. Umsatzeinbrüche sowie die wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch die Corona-Maßnahmen sind vom Unternehmer auf geeignete Art und Weise darzustellen. Die Anträge sind jeweils monatlich zu stellen. Der Verdienstentgang aus dem aktuellen Monat (zB 16.03.-15.04.2020im Vergleich zum alten Einkommen wird mit 80 % ersetzt (Deckelung: EUR 2.000,00 pro Monat). Geringverdiener mit einem monatlichen Ver-dienst von bis zu EUR 966,65 bekommen 90 % ersetzt, wenn keine weiteren Nebenverdienste bestehen.
Zuwendungen aus Phase 1 werden angerechnet. Die Umsatzdaten werden aus dem letztgültigen Steuerbescheid bzw dem Durchschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuer-bescheide abgeleitet. So können insbesondere Karenzzeiten abgefedert werden.
Jungunternehmer, die sich zwischen 01.01. und 15.3.2020 bei der Sozialversicherung angemeldet haben, können pauschal EUR 500,00 pro Monat (max. 3 Monate) ersetzt erhalten.

Was ist der Corona Hilfsfonds und welchen Unternehmern steht er bereit?
Die entsprechenden Förderrichtlinien sind noch in Bearbeitung und sollen demnächst veröffentlicht werden. Nachfolgende Inhalte beruhen auf den Vorab-Informationen des BMF.
Der Corona Hilfsfonds ist mit insgesamt 15 Milliarden Euro dotiert. Es stehen dabei staatliche Garantien und direkte Betriebszuschüsse zur Verfügung. Der Fonds wird von einer eigens eingerichteten Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) abgewi-ckelt.

Der Corona-Hilfsfonds soll Unternehmen helfen, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben bzw mit erheblichen Umsatzeinbußen konfrontiert sind. Standort und Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen.

Der Berechnungszeitraum für den Liquiditätsbedarf liegt zwischen 01.03.2020 und 30.09.2020. Verlängerungen aufgrund besonderer Umstände (z.B. Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen in einer Branche) sind später und mehrmals möglich.

In welchem Umfang werden Kreditgarantien gewährt?
Die Garantie kann für Kredite in Höhe bis zu einem Quartalsumsatz (gedeckelt mit EUR 120 Mio) gewährt werden. Erhöhungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Garantiert werden grundsätzlich 90 % der Kreditsumme. KMUs dürfen für Notkredite bis EUR 500.000,00 sogar mit einer 100 %igen Kreditgarantie rechnen.
Der Kredit wird in zwei Tranchen unterteilt, wobei eine voll besichert und eine unbesichert sein wird. Zahlungen sind aliquot auf beide Tranchen anzurechnen und Sicherheiten aliquot für beide zu bestellen.

Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Kreditzinssatz ist höchstens 1 %, hinzu kommen Garantieentgelts zwischen 0,25% und 2 % (je nach Unternehmensgröße und Laufzeit).

In diesem Zusammenhang ist das kolportierte Dividenden- und Gewinnauszahlungs-verbot für den Zeitraum zwischen 16.03.2020 bis 16.03.2021 zu beachten. Für die rest-liche Laufzeit der Kredite sind Dividenden, Entnahmen und Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Ebenso dürfte die Zahlung von Prämien und Boni stark eingeschränkt werden.

Wo ist die Garantie zu beantragen?
„Single-Point of Contact“ ist die Hausbank, die den Antrag gemeinsam mit dem Unter-nehmer erarbeitet. Danach wird der Antrag an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) (Großunternehmen), die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) (KMU) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) (Tourismusbetriebe) wei-tergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt. Garantien können ab 08.04.2020 beantragt werden.

Welche Unternehmen können Fixkostenzuschüsse beantragen?
Auch hier gilt: Die offiziellen Förderrichtlinien liegen noch nicht vor.
Wie bisher kolportiert, muss das Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Geschäftsleitung und Betriebsstätte in Österreich; Fixkosten müssen aus operativer Tätigkeit in Österreich angefallen sein
• Unternehmen erleidet ab 16.03.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 16.06.2020, einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von Covid-19 verursacht ist
• Setzung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen, um Fixkosten zu reduzieren und Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten
• Unternehmen war schon vor der Covid-19-Krise „gesund“
Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und Mitarbeiter kündigten, statt das Kurzarbeitsmodell in Anspruch zu nehmen, sind vom Fixkostenzuschuss ausgenommen. Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich.

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Übersteigen die dreimonatigen Fixkosten EUR 2.000,00, ersetzt der Bund je nach Umsatzausfall nach folgender Staffelung (gedeckelt mit EUR 90 Mio pro Unternehmen):
• 40 – 60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
• 60 – 80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
• 80 – 100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung

Anschauliche Berechnungsbeispiele finden Sie hier: https://www.wko.at/service/beispiele-corona-hilfs-fonds.html
Fixkosten sind zB unreduzierte Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zins-aufwendungen (sofern nicht gestundet), betriebsnotwendige und nicht gestundete oder reduzierte vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht das Personal betreffen), Lizenzkosten sowie Strom-, Gas- oder Telekommunikationskosten. Daneben werden auch Wertverluste von verderblichen/saisonalen Waren als Fixkosten berücksichtigt, wenn der Wertverlust während der Covid-Maßnahmen zumindest 50 % beträgt.

Was ist bei Antragstellung für einen Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen?
Der Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses kann ab 15.04.2020 bis Jah-resende über ein AWS-online-Tool gestellt werden (https://www.aws.at/corona-hilfsfonds/). Dieser hat eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Ein-reichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
Der darauffolgende Antrag auf Auszahlung des Fixkostenzuschusses ist bis 31.08.2021 zu stellen. Vor Auszahlung muss der konkrete Schaden feststehen. Dieser ist nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu bestäti-gen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit dem AWS.

Welche zusätzlichen Hilfsmaßnahmen gibt es noch?
Der Finanzminister hat neben der Bereitstellung des Soforthilfe-Fonds und des Corona Hilfsfonds weitere Kreditgarantien und Haftungen sowie umfangreiche steuerliche Erleichterungen in Aussicht gestellt. Wir begleiten Sie und Ihr Unternehmen gerne dabei, alle in Frage kommenden Hilfsmaßnahmen auszumachen und zu beanspruchen.

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