Eine öffentliche Auftraggeberin übermittelt einer Bieterin am Mittwoch, 14.10.2026, über die Vergabeplattform die Zuschlagsentscheidung mit der Information, dass die Stillhaltefrist am Mittwoch, 28.10.2026, endet. Die Bieterin verlässt sich auf diese Angabe und bringt am 28.10.2026 den Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung ein. Wurde der Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht?
4 Abstimmungen
Ja. Die Bieterin darf auf die von der Auftraggeberin ausdrücklich bekannt gegebene Stillhaltefrist vertrauen und kann den Nachprüfungsantrag daher bis zum Ende dieser Frist einbringen.
Nein. Die gesetzliche zehntägige Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags ist am 27.10.2026 abgelaufen. Die fälschliche Angabe der Auftraggeberin verlängert die gesetzliche Anfechtungsfrist nicht.