Eine Landeshauptstadt schreibt eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage spezieller Sonnenschutzsysteme aus. Um die Versorgung sicherzustellen, legt sie in den Ausschreibungsunterlagen fest, dass die Rahmenvereinbarung mit zwei Rahmenvereinbarungspartner:innen abgeschlossen wird. Ist diese Festlegung zulässig?

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