Eine Naturkatastrophe führt zu einem beträchtlichen Schaden am Fuhrpark einer Landeshauptstadt (Servicefahrzeuge). Um die Servicefahrzeuge schnellstmöglich wieder zum Einsatz bringen zu können, vergibt die Auftraggeberin einen Reparatur- und Wartungsvertrag unter Berufung auf äußerst dringliche zwingende Gründe (§ 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018) im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich. Um niedrigere Preise zu erhalten, schließt er den Wartungsvertrag auf fünf Jahre ab. Darf er das?