Update Vergabe 22.11.2018

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: “Mindestumsatzerlös” ist nicht “Mindestumsatz”

Werden die geforderten "Umsatzerlöse" nicht erreicht, kann schon einmal darüber gestritten werden, wie diese zu berechnen sein. Ein neuer Beschluss des VwGH gibt Aufschluss.
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Novelty
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Rechtlicher Kontext

Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können gemäß § 80 Abs 1 Z 3 iVm Anhang X des BVergG 2018 (vormals § 74 BVergG 2006) Mindestjahresumsätze verlangt werden. Die Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zum geforderten Mindestumsatz sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlichen fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.

Sachverhalt

Die Auftraggeberin forderte als Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: “Die gesamten Umsatzerlöse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre für die der Jahresabschluss festgestellt ist, wobei der Bieter jährliche Umsatzerlöse in Höhe von zumindest EUR 10 Mio netto (des Bieters bzw aller Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammen) nachzuweisen hat.

Strittig war, welche Umsatzzahlen zum Nachweis der jährlichen “Umsatzerlöse” heranzuziehen waren. Das BVwG entschied, dass der “Umsatzerlös” nicht der “Umsatz” selbst sei und die Auftraggeberin mit dem Abstellen auf den Mindestumsatzerlös eine andere Kennzahl als den Mindestumsatz verlangt hätte. Es berief sich dabei auf die rechnungslegungsrechtlichen Begriffe des UGB.

Entscheidungsinhalt

Der VwGH schloss sich der Auslegung des BVwG an. Für ihn war nicht ersichtlich, “dass die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung, die sich auf die rechnungslegungsrechtlichen Begrifflichkeiten des UGB und die Verwendung weiterer rechnungslegungsrechtlicher Begriffe in der Ausschreibung stützt, im objektiven Erklärungswert der Ausschreibung keine Deckung finden würde.

Ergebnis

Zur Auslegung des Begriffs “Umsatzerlöse” in der Ausschreibung konnten die rechnungslegungsrechtlichen Begrifflichkeiten des UGB herangezogen werden. Es war daher zulässigerweise von anderen Kennzahlen als dem Mindestumsatz auszugehen. Da die Bieterin nach diesen Kennzahlen nur jährliche Umsatzerlöse von etwa EUR 8 Mio (anstatt der geforderten EUR 10 Mio) aufwies, war ihr Angebot auszuscheiden.

Karlheinz Moick

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