Update Vergabe 15.09.2020

WEBEKU-Auszug kein tauglicher Eignungsnachweis?

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge legen Bieter häufig eine WEBEKU-Kontoinformation vor. Doch handelt es sich dabei um eine „letztgültige Kontobestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers“, wie im BVergG gefordert? Nein, sagt das BVwG und wirbelt damit die Vergabepraxis auf. Wir informieren, wie Sie darauf reagieren sollten.
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Rechtlicher Kontext

Gemäß § 78 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 hat (bzw gemäß § 249 Abs 2 Z 5 BVergG 2018 kann) die öffentliche Auftraggeberin Unternehmen jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren aus(zu)schließen, wenn diese der Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkommen. Zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge hat der öffentliche Auftraggeber Nachweise iSd § 82 Abs 2 Z 4 (bzw § 253 Abs 2 Z 4) festzulegen. Dem Gesetzeswortlaut folgend, sind diese Nachweise die letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers. Nachdem (im Gegensatz zu den Nachweisen für die Entrichtung der Steuern und Abgaben) keine eindeutige gesetzliche Vorgabe vorhanden ist, welche Unterlagen als solche Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung gelten, werden von Auftraggebern unterschiedliche Unterlagen akzeptiert. Darunter häufig auch WEBEKU-Kontoinformationen (dabei handelt es sich um einen Auszug vom Kundenportal des Sozialversicherungsträgers über das Dienstgeber-Beitragskonto).

Instanz

In den Ausschreibungsunterlagen wurde – wie so oft in der Vergabepraxis – festgelegt, dass zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit eine „letztgültige Kontobestätigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers“ vorzulegen ist. Die Bieterin legte eine WEBEKU-Kontoinformation des zuständigen Sozialversicherungsträgers vor. Die Auftraggeberin forderte in der Folge zur Verbesserung auf, da die vorgelegte WEBEKU-Kontoinformation nicht den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspräche. Denn, so die Auftraggeberin, eine WEBEKU-Kontoinformation sei keine letztgültige Kontobestätigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Bieterin reichte einen amtssignierten Kontoauszug nach, aber auch dieser genügte nach Ansicht der Auftraggeberin nicht den Anforderungen an eine Bestätigung. Das Angebot wurde ausgeschieden und die Bieterin focht die Ausscheidensentscheidung an.

Entscheidungsinhalt

Das BVwG bestätigte die Ausscheidensentscheidung und erkannte hinsichtlich des Wortlauts in den Ausschreibungsunterlagen (welche nahezu wortgleich den Gesetzestext abbildeten), dass die mit dem Angebot vorgelegte WEBEKU-Kontoinformation keine Informationen in Bezug auf die Beitragszahlungen und Einhaltung der Verpflichtung zu Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge enthielt. Auch der zusätzlich vorgelegte amtssignierte Kontoauszug entsprach nach Ansicht des Gerichts nicht den Anforderungen der Ausschreibung.

Der in der Folge angerufene VwGH entzog sich einer näheren Betrachtung, da die Prüfung der Ausschreibungskonformität stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung ist und die vom BVwG vorgenommene „vertretbare“ Auslegung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt.

Ergebnis/Fazit

Legt der Auftraggeber – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – fest, dass als Nachweis der Zuverlässigkeit eine „letztgültige Kontobestätigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers“ vorzulegen ist, reicht nach Ansicht des BVwG die Vorlage einer WEBEKU-Kontoinformation nicht aus.

Die Entscheidung ist insofern kritisch zu sehen, als sich aus dieser Kontoinformation unserer Ansicht nach mit zumutbarem Ermittlungsaufwand alle relevanten Informationen eruieren lassen, die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge notwendig sind. Es ist bedauerlich, dass seitens der Gerichte keine tiefergehende Analyse durchgeführt wurde.

Praxistipp

Tipp an AuftraggeberInnen:
AuftraggeberInnen können in Ihren Ausschreibungsunterlagen dezidiert festlegen, dass der Nachweis der letztgültigen Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung auch in Form einer WEBEKU-Kontoinformation durch Beantragung über das Kundenportal der Sozialversicherungsträger erbracht werden kann.

Tipp an BieterInnen:
BieterInnen sollten, wenn in den Ausschreibungsunterlagen zum Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit die „letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers“ iSd Gesetzeswortlauts gefordert ist, dem Angebot stets eine Bestätigung der ÖGK (oder anderen zuständigen Sozialversicherungsträgerin) beilegen. (Hier ein Beispiel für eine solche Bestätigung).

Karlheinz Moick / Franz-Christoph Sulzmann

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