Update Vergabe 14.12.2021

VwGH: Wann die Begründungspflicht von Auswahlentscheidungen (nicht) überspannt ist

Auftraggeberinnen müssen Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen ausreichend begründen. Diese Begründungspflicht darf zwar nach der Judikatur nicht überspannt werden, muss aber aus Rechtsschutzgründen eine gewisse Tiefe aufweisen. Was bei der Bewertung von qualitativen Zuschlagskriterien zu beachten ist.
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Rechtlicher Kontext

Vor Abschluss einer Rahmenvereinbarung sind der unterlegenen Bieterin die Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die Merkmale und Vorteile der/des erfolgreichen Angebote/s mitzuteilen (§ 154 Abs 3 BVergG 2018). Eine objektiv nachvollziehbare Begründung ist für Bewerber:innen und Bieter:innen unerlässlich, um einen substantiierten Nachprüfungsantrag gegen eine Auftraggeber:innenentscheidung einbringen zu können. Ob eine Auswahl- oder Zuschlagsentscheidung ausreichend begründet wurde, wird nach der Rechtsprechung daran gemessen, ob es einer Bieterin „auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen“.

Instanz

Die Auftraggeberin führte ein zweistufiges Verhandlungsverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung in mehreren Losen durch. Eine Bieterin begehrte die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung (Auswahl der fünf bestgereihten Rahmenvereinbarungspartner) in drei Losen.

Die Auftraggeberin teilte der nicht ausgewählten Bieterin in der Auswahlentscheidung zum Zuschlagskriterium „Konzept und Hearing“ lediglich die erreichten Punkte mit kurzen Kommentaren, wie zB „enthielt Schwachstellen“ oder „war nicht zu beanstanden“ mit. Nähere verbale Begründungen, warum wie viele Punkte erreicht wurden, enthielt die Auswahlentscheidung nicht. Die Auftraggeberin lieferte auch keine verbalen Angaben zu den Punkten der vorgereihten Konkurrenzangebote, die der Bieterin einen nachvollziehbaren Vergleich ermöglicht hätten.

Das LVwG Burgenland erklärte die Auswahlentscheidungen für nichtig, weil diese objektiv nicht nachvollziehbar und unzureichend begründet seien. Insbesondere bei Vergabeverfahren mit stark konzeptionellen Elementen sei es unerlässlich, dass die Angebote der Bieter in den jeweiligen Sub- und Sub-Sub-Kriterien kurz und jedenfalls nachvollziehbar vergleichend begründet würden.

Der VwGH bestätigte die Ansicht des Verwaltungsgerichts. Die Bewertung des Angebots der Bieterin habe im Zuschlagskriterium „Konzept und Hearing“ unter anderem deshalb keine objektiv nachvollziehbare Grundlage für einen Nachprüfungsantrag gebildet, weil das Zuschlagskriterium in Sub- und Sub-Sub-Kriterien gegliedert sei und die Relation zwischen der Anzahl der zu vergebenden Punkte und dem Erfüllungsgrad der betreffenden (Sub-)Sub-Kriterien nicht angegeben worden sei.

Im Übrigen war die Auftraggeberin der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht eine unzulässige, über die Plausibilitätsprüfung hinausgehende inhaltliche Beurteilung vorgenommen hat. Dem erteilte der VwGH eine Absage. Das Erstgericht habe nicht die materielle Richtigkeit der Bewertung durch die Fachjury der Auftraggeberin in Frage gestellt und auch nicht „originär selbst“ eine Prüfung vorgenommen, sondern die fehlende Begründung der Entscheidung bemängelt.

Ergebnis/Fazit

Dass Auftraggeber:innen verpflichtet sind, ihre Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen entsprechend zu begründen, ist nicht neu. Konkrete Beispiele, wann eine Entscheidung die Anforderungen an die Begründungstiefe erfüllt, gibt es in der Rechtsprechung des VwGH jedoch nur wenige. Aufgrund der aktuellen Entscheidung steht nunmehr fest, dass Auftraggeber:innen künftig die erreichten Punkte sowie deren Aufteilung in Sub- und Sub-Sub-Kriterien objektiv nachvollziehbar verbal und – im Hinblick auf die anderen Angebote – vergleichend begründen müssen. Die bloße Mitteilung der Punkte samt allgemein gehaltenen Kommentaren ist nicht ausreichend.

Spannend ist im Übrigen, dass der VwGH die verhältnismäßig umfangreiche Prüfung des Erstgerichts befürwortet. Verwaltungsgerichte dürfen somit bei der Prüfung der Begründungstiefe einer Auswahl- oder Zuschlagsentscheidung durchaus den Bewertungsprozess der Angebote näher beleuchten, ohne dadurch selbst eine inhaltliche Bewertung vorzunehmen. Eine derartige „Vermengung“ von formaler und materieller Prüfung steht mit der Rsp des VwGH in Einklang.

Magdalena Prem

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