VwGH: Wann beginnt die Frist für den Rechtsschutz?
VwGH: Wann beginnt die Frist für den Rechtsschutz? Die Schönbrunner Tiergarten GmbH lehnte ein Informationsbegehren noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist ab. Der Informationswerber wandte sich anschließend an das BVwG – nach dessen Ansicht zu spät. Der VwGH musste erstmals klären, welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Rechtsschutzfrist maßgeblich ist.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet nicht nur Verwaltungsorgane zur Information. Unter bestimmten Voraussetzungen erfasst es auch Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (private Informationspflichtige).
Für diese privaten Informationspflichtigen sieht § 14 IFG einen besonderen Rechtsschutz vor. Erteilen sie eine begehrte Information nicht, kann die informationswerbende Person beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit stellen. Dieser Antrag muss gemäß § 14 Abs 2 IFG binnen „vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung“ eingebracht werden. Die Frist zur Informationserteilung beträgt grundsätzlich vier Wochen ab Einlangen des Informationsbegehrens und kann aus besonderen Gründen um weitere vier Wochen verlängert werden (§ 8 IFG).
Bislang wurde unterschiedlich beurteilt, ob bereits eine vor Ablauf dieser Frist übermittelte Ablehnung die vierwöchige Antragsfrist auslöst. Während das BVwG dies bejahte (siehe unten), beginne nach Ansicht des LVwG NÖ die vierwöchige Antragsfrist erst mit dem Ablauf der Frist für die Anfragebeantwortung (LWvG NÖ 16.12.2025, LWvG-AV-1158/001-2025).
Sachverhalt
Ein als „public watchdog“ auftretender Informationswerber beantragte am 01.09.2025 bei der Schönbrunner Tiergarten GmbH die Übermittlung einer bestimmten Vereinbarung.
Am 26.09.2025 lehnte die Gesellschaft das Informationsbegehren ab. Sie verwies auf eine Vertraulichkeitsklausel in der Vereinbarung und übermittelte stattdessen einen Link zu bereits veröffentlichten Informationen.
Der Informationswerber stellte am 27.10.2025 beim BVwG einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit. Das BVwG wies den Antrag als verspätet zurück. Nach seiner Ansicht hatte bereits die ablehnende Mitteilung vom 26.09.2025 die vierwöchige Antragsfrist ausgelöst. Diese sei daher am 24.10.2025 abgelaufen.
Entscheidungsinhalt
Der VwGH hob den Beschluss des BVwG auf. § 14 Abs 2 IFG knüpft den Beginn der Antragsfrist ausdrücklich an den Ablauf der Frist zur Informationserteilung. Eine bereits davor übermittelte Ablehnung löst die Antragsfrist daher nicht aus. Dies gilt sowohl bei einer frühzeitigen Ablehnung als auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle überhaupt nicht auf das Informationsbegehren reagiert.
Im konkreten Fall endete die vierwöchige Frist zur Informationserteilung am 29.09.2025. Ab diesem Zeitpunkt stand dem Informationswerber eine weitere Frist von vier Wochen für den Antrag an das BVwG zur Verfügung. Der am 27.10.2025 eingebrachte Antrag war somit rechtzeitig.
Ergebnis/Fazit
Die Ablehnung eines Informationsbegehrens vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Informationserteilung setzt die vierwöchige Rechtsschutzfrist nicht vorzeitig in Gang. Informationswerber können den Ablauf der Frist zur Informationserteilung abwarten und anschließend binnen vier Wochen das zuständige Verwaltungsgericht anrufen.
Gregor Saxinger