VwGH: Mangelnde Kompetenz der Bewertungskommission und Präklusion
Ein Bieter monierte im Nachprüfungsverfahren die mangelnde Fachkompetenz der Bewertungskommission, deren Mitglieder bereits in der Ausschreibung namentlich genannt waren. Kann die Zusammensetzung der Kommission bestandfest werden? Der VwGH beschäftigte sich unlängst mit dieser Frage.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Gemäß § 134 BVergG darf die Angebotsprüfung nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden, wobei von einem strengen Maßstab auszugehen ist. Nach der ständigen Judikatur muss die Bewertungskommission als Ganzes (also die Mitglieder in ihrer Gesamtheit) über eine ausreichende Sach- und Fachkunde für alle Bereiche und Gesichtspunkte der Angebotsprüfung und Angebotsbewertung verfügen. Ist die Bewertungskommission mangelhaft besetzt, kann die auf ihrer Bewertung basierende Entscheidung des Auftraggebers bekämpft werden.
Instanz
Die (Sektoren-)Auftraggeberin führte ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Transport- und Beförderungsdienstleistungen durch. Die Vergabe erfolgte nach dem Bestbieterprinzip. Für die Qualitätsbewertung mussten die Bieter insgesamt vier Konzepte abgegeben. Die Konzepte sollten von einer fünfköpfigen Bewertungskommission bewertetet werden, deren Mitglieder bereits in der Ausschreibung unter Anführung der jeweiligen Funktion namentlich genannt wurden. Die Auftraggeberin teile nach Durchführung der Hearings, Bewertung der Konzepte und Vornahme der Angebotsprüfung den Bietern den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung mit.
Die unterlegene Bieterin und Antragstellerin begehrte die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Sie machte geltend, dass die Bewertungskommission mangelhaft besetzt sei, weil diese nicht zur Gänze aus Fachleuten bestanden habe und ein Verkehrsplaner fehle. Das Verwaltungsgericht führte zunächst aus, dass eine Bewertungskommission lediglich in ihrer Gesamtheit über die gebotene Fachkunde verfügen muss. Darüber hinaus verwies das Verwaltungsgericht auf die bestandfest gewordene Ausschreibung, in der die Zusammensetzung der Bewertungskommission bereits bekannt gegeben und nicht bekämpft wurde. Der VwGH bestätigte die Ausführungen des Erstgerichts.
Ergebnis/Fazit
Wie bei nahezu allen Festlegungen in der Ausschreibung kann auch die Geltendmachung etwaiger Rechtswidrigkeiten hinsichtlich der Zusammensetzung der Bewertungskommission präkludieren; die nicht bekämpfte Festlegung wird bestandfest. Auftraggeber können somit einer nachträglichen Bekämpfung der Kommissionszusammensetzung zuvorkommen, indem sie die Mitglieder und deren Funktionen bereits in der Ausschreibung bekannt geben.
Auftraggeber stehen damit vor keiner leichten Entscheidung: Sollen sie die Mitglieder der Kommission bekannt geben und eine Kontaktaufnahme einzelner Bieter mit den Mitgliedern riskieren oder auf die Bekanntgabe der Mitglieder, aber zugleich auch auf die Rechtssicherheit durch Präklusion, verzichten? Wir empfehlen eine Entscheidung im Einzelfall. Auftraggeber sollten jedenfalls vor Einleitung des Vergabeverfahrens die Vor- und Nachteile abwägen und die Besonderheiten der jeweiligen Ausschreibung mitberücksichtigen.
Gabriel Kielbasa