Update Vergabe 05.04.2022

VwGH: Kann ein Architekturwettbewerb widerrufen werden, wenn nur ein Projekt ver-bleibt?

Nach genauer Prüfung der 18 Projekteinreichungen kam die Auftraggeberin zum Ergebnis, dass nur eine einzige Projekteinreichung die Mindestanforderungen erfüllt. Als sie daraufhin das Vergabeverfahren widerrufen wollte, sah sich die letzte verbliebene Einreicherin um das Preisgeld gebracht und focht die Widerrufsentscheidung an.
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Rechtlicher Kontext

Architekturwettbewerbe können nach den Bestimmungen des BVergG 2018 über den Widerruf von „klassischen“ Vergabeverfahren sinngemäß widerrufen werden (§ 165 Abs 11 BVergG 2018). Demnach kann das Vergabeverfahren bei Vorliegen „sachlicher Gründe“ widerrufen werden. Bei der Beurteilung, ob ein sachlicher Grund vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein strenger Maßstab anzulegen.

Der aktuelle Anlassfall gibt Aufschluss darüber, wie die Vorgaben an „sachliche Gründe“ für den Widerruf auf Architektenwettbewerbe anzuwenden sind.

Instanz

Die Planungsleistungen für den Umbau und die Erweiterung einer Volksschule in Vorarlberg sollten nach einem nicht offenen, einstufigen Realisierungswettbewerb im Oberschwellenbereich vergeben werden. Hierbei gab es in den Ausschreibungsunterlagen (unter anderem) genaue Vorgaben für die Größe der Außenanlagen wie die Pausenfläche, den Hartplatz und den Rasenplatz. Den Gewinner des Wettbewerbes erwarteten nicht bloß EUR 25.000,00, sondern er durfte auch an den Verhandlungsrunden für die Übernahme der Bauleitung teilnehmen.

Nachdem die insgesamt 18 eingereichten Wettbewerbsarbeiten von einem Preisgericht eingehend geprüft worden waren, stellte die Auftraggeberin fest, dass die Anforderungen an die Größe der Außenanlagen nur von einer Projekteinreichung erfüllt wurden. Sie teilte den Projekteinreicher:innen die Widerrufsentscheidung des Vergabeverfahrens mit. Die einzige verbleibende Projekeinreicherin focht daraufhin die Zuschlagsentscheidung an. Sie war der Meinung, dass ihre Projektarbeit durchaus für den Preis in Frage gekommen wäre und deshalb kein sachlicher Grund für den Widerruf vorlag.

Entscheidungsinhalt

Das LVwG Vorarlberg erkannte sehr wohl sachliche Gründe für den Widerruf. Das Hauptmerkmal eines Architekturwettbewerbes liege nämlich im Tätigwerden eines Preisgerichtes sowie dem Vergleich und der Auswahl des besten Vorschlages. Das kann aber bei einem einzigen Wettbewerbsbeitrag logischerweise nicht erfolgen.

Der VwGH bestätigte das Erkenntnis des LVwG. Er erinnerte daran, dass ein sachlicher Grund im Einzelfall zu beurteilen ist und es sich um einen Grund von solchem Ausmaß handeln muss, dass ein besonnener Auftraggeber von der Fortführung des Vergabeverfahrens absehen würde. Daran hatte das LVwG im konkreten Fall zurecht keine Zweifel.

Ergebnis/Fazit

Auch auf Architektenwettbewerbe sind die Regelungen über den Widerruf anwendbar. Langt somit nur eine Projekteinreichung ein oder verbleibt nur eine Projekteinreichung im Verfahren, ist in aller Regel von einem sachlichen Grund für den Widerruf auszugehen.

Aus der Entscheidung geht nicht hervor, ob das Verfahren bei nur einer Projekteinreichung zwingend zu widerrufen ist. Die Begründung deutete dies zwar an (weil der Zweck des Preisgerichtes, die Einreichungen zu vergleichen und die beste auszuwählen nicht erreicht werden kann), letztlich sehen die Gerichte aber einen fakultativen und keinen zwingenden Widerrufsgrund.

Karlheinz Moick / Laura Reschinger

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