Update Vergabe 09.03.2022

VwGH: Kalkulationsformblätter und ihre Tücken

Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung mussten die Bieter die Kalkulation ihrer angebotenen Einheitspreise offenlegen. Eine unterlegene Bieterin argumentierte, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten, zwingend zu verwendenden Kalkulationsformblätter wären nicht zur Preisaufklärung tauglich, weil darin nicht alle Preisbestandteile der Ausschreibung abgebildet gewesen seien.
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Rechtlicher Kontext

Mitunter senden Auftraggeber:innen im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung den Bieter:innen Kalkulationsformblätter zum Befüllen zu. Nicht immer passen diese Kalkulationsblätter punktgenau mit den Anforderungen an die Preise im konkreten Vergabeverfahren zusammen. Dafür enthalten sie in aller Regel Felder für Anmerkungen oder Erläuterungen. Der VwGH hatte sich damit auseinanderzusetzen, wie weit die Verantwortung der Bieter:innen beim Ausfüllen solcher Kalkulationsformblätter geht.

Instanz

Ein Auftraggeber informierte eine Bieterin, über Zweifel an der Angemessenheit der von ihr angebotenen Preise und dass er deshalb eine vertiefte Angebotsprüfung durchführe. Er verlangte die Offenlegung der Kalkulation aller Einheitspreise, wobei dafür zwingend ein konkretes, vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Kalkulationsformblatt zu verwenden war und der derart aufgeschlüsselte Preis dem angebotenen Einheitspreis zu entsprechen hatte. Die Bieterin füllte das Kalkulationsformblatt entsprechend der darin vorgesehenen Preiselemente aus, allerdings wichen die ausgewiesenen Einheitspreise von den Einheitspreisen laut dem Angebot ab. Die Zuschlagsentscheidung wurde folglich zugunsten einer anderen Bieterin getroffen.

Im Rahmen der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung brachte der Auftraggeber vor, das Angebot der Bieterin wäre mangels plausibler Preisaufklärung auszuscheiden gewesen. Das BVwG griff diese Argumentation auf, zumal die im Kalkulationsformblatt ausgewiesenen Einheitspreise von den Einheitspreisen laut dem Angebot abweichen würden. Das Argument der Bieterin, die Abweichung ergebe sich aus der fehlenden Möglichkeit, bestimmte Preiselemente im Kalkulationsblatt anzugeben, ließ das BVwG nicht gelten. Nach Ansicht des Gerichts wäre es der Bieterin nämlich möglich gewesen, in der Spalte „Erläuterungen“ des Kalkulationsformblatts die Besonderheiten ihrer Kalkulation zu erläutern, was sie unterlassen habe.

Entscheidungsinhalt

Der VwGH trifft eine klare Abgrenzung: Wenn der Auftraggeber ein Kalkulationsformblatt zur Verfügung stellt, muss es der Bieterin möglich sein, alle in der Ausschreibung vorgesehenen Preisbestandteile in diesem Formblatt darzustellen. Ist das nicht der Fall, steht das Kalkulationsformblatt im Widerspruch zur Ausschreibung.

Wäre es der Bieterin aufgrund der Widersprüche zwischen der Ausschreibung und dem Kalkulationsformblatt unmöglich, den Vorgaben des Kalkulationsformblattes unter Wahrung ihres Angebotes (und damit unter Beachtung der Vorgaben der Ausschreibung) vollständig zu entsprechen, dann könnten die Unterschiede zwischen den Preisen laut Angebot und den im Kalkulationsformblatt aufgeschlüsselten Einheitspreisen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht (jedenfalls nicht ohne Weiteres) einen Grund für ein Ausscheiden des Angebotes der Revisionswerberin darstellen.

Ergebnis/Fazit

Vorsicht bei der Verwendung von Kalkulationsformblättern für Preisaufklärungen: Bieter:innen müssen im Kalkulationsblatt die Möglichkeit haben, die Aufschlüsselung ihrer Preisbestandteile ordnungsgemäß darzulegen. Die Verantwortung von Bieter:innen zur ordnungsgemäßen Befüllung des Kalkulationsformblattes endet somit dort, wo es ihr unmöglich ist, die in der Ausschreibung vorgesehenen Preisbestandteile abzubilden. Eine Spalte „Erläuterungen“ reicht nicht automatisch aus, solche Widersprüche aufzulösen.

Karlheinz Moick / Natasa Stankovic

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