Update Vergabe 11.11.2020

VwGH: Geräteausstattung zum Nachweis der Leistungsfähigkeit

Ein Bieter führte in mehreren parallelen Ausschreibungen seine Geräteausstattung zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit an. Ist er auszuscheiden, weil dieselben Geräte nicht überall zugleich zur Verfügung stehen können? Nein, sagt der VwGH und gibt wichtige Hinweise für Nachweise der Geräteausstattung.
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Rechtlicher Kontext

Gemäß Anhang XI zum BVergG 2018 kann als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen (Abs 2 Z 6) und bei Dienstleistungsaufträgen (Abs 3 Z 7) eine Erklärung verlangt werden, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Auftrages verfügen wird.

Eine Bieterin führte bei mehreren parallelen Ausschreibungen von Bodenmarkierungsarbeiten auf Landstraßen zum Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit dieselben Bodenmarkierungsmaschinen an. Eine Konkurrentin war der Ansicht, die Bieterin hätte im Fall von Parallelausschreibungen über diese Geräteausstattung kumuliert verfügen müssen. Ansonsten würde durch den Erhalt eines Auftrags die Verfügbarkeit der Geräte in den anderen Verfahren entfallen.

Instanz

Der VwGH sah die Angelegenheit erstaunlich eindeutig: In den gesetzlichen Bestimmungen werde ihrem Wortlaut zufolge nicht auf andere, parallel zu dem betreffenden Vergabeverfahren laufende Ausschreibungen Bezug genommen. Die bloße Möglichkeit, in einem anderen Verfahren den Zuschlag zu erhalten, schränke demnach die Verfügbarkeit der Geräte nicht ein. Im Gegenteil würde eine solche Auslegung nach Ansicht des Gerichtshofs „zu einer drastischen Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleinerer Unternehmen führen“.

Die Antragstellerin wies außerdem darauf hin, dass die von ihrer Mitbewerberin genannten Bodenmarkierungsgeräte erst nach einem kosten- und zeitaufwändigen Umbau geeignet dafür seien, die auftragsgegenständlichen Farben aufzutragen. Auch dies stellt laut VwGH kein Eignungshindernis dar. Das Verwaltungsgericht sei vertretbar davon ausgegangen, dass für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit des Umbaus der Geräte ausreiche. Dass für den Umbau ein erheblicher Aufwand erforderlich wäre, könne daran nichts ändern.

Ergebnis/Fazit

Die Benennung derselben Geräte in mehreren parallelen Vergabeverfahren schließt die Verfügbarkeit der Geräte für die Ausführung des Auftrags und somit den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit nicht aus. Dieselbe Logik könnte mE auch auf andere Bereiche der technischen Leistungsfähigkeit wie beispielsweise die Angabe technischer Fachkräfte angewendet werden.
Abhängig von der konkreten Festlegung in der Ausschreibung genügen ferner Geräte zum Leistungsfähigkeitsnachweis, die für die Leistungserfüllung noch umgebaut werden müssen. Selbst wenn der Aufwand hierfür erheblich ist.

Karlheinz Moick

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