Update Vergabe 13.01.2022

VwGH: Beginn der Frist zur Anfechtung von Direktvergaben

Die Anfechtungsfrist einer Direktvergabe ist an deren Kenntnis (oder mögliche Kenntnis) geknüpft. In der Praxis ist aber nicht immer klar, ab wann Mitbewerber des beauftragten Unternehmers von der Direktvergabe Kenntnis erlangen konnten. Im Anlassfall befand sich auf einer Tagesordnung der Hinweis auf die Beschlussfassung über eine „Vergabe“. Der VwGH trifft einige Klarstellungen.
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Rechtlicher Kontext

Wollen sich an einem Auftrag interessierte Unternehmer gegen eine Direktvergabe zur Wehr setzen, müssen sie bis zur Zuschlagserteilung einen Nachprüfungsantrag stellen. Die Nachprüfungsfrist bei Durchführung einer Direktvergabe beginnt gemäß § 343 Abs 2 BVergG 2018 mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung (das ist die Wahl des Verfahrens) Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Konnte ein Unternehmer aber keine Kenntnis von der Direktvergabe haben (und hatte auch tatsächlich keine Kenntnis), steht ihm ab dem Zuschlag die Möglichkeit der Einbringung eines Feststellungantrags zur Verfügung.

Instanz

Eine Gemeinde vergab Planungsleistung zum Neu- und Umbau des Kindergartens. Noch vor Durchführung der Vergabe war der Gemeinderats mit dem Vorhaben befasst worden. Die auf der Amtstafel kundgemachte Einladung zur Gemeinderatsitzung enthielt dazu den Tageordnungspunkt „Beschlussfassung über die Vergabe der Bauleitung [für] Erweiterung Kinderkrippe und Neubau Kindergarten“ . In der auf die Gemeinderatssitzung folgenden Woche vergab die Gemeinde den Auftrag im Wege einer Direktvergabe.

Ein Unternehmer sah die Tagesordnung und brachte (offenbar nach Zuschlagserteilung) mehrere Feststellunganträge ein, wonach die Vergabe gegen die Vorschriften des Bundesvergabegesetzes verstoße. Das Landesverwaltungsgericht wies alle Feststellungsanträge mit der Begründung zurück, der Unternehmer hätte einen Nachprüfungsantrag einbringen müssen, weil er von der geplanten „freihändigen Direktvergabe“ durch die „angeschlagene“ Tagesordnung bereits Kenntnis erlangt hätte und ein Feststellungsantrag somit unzulässig sei.

Nein, sagte der Verwaltungsgerichtshof und revidierte die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Aus dem an der Amtstafel kundgemachten Tageordnungspunkt lasse sich weder erkennen, dass über die Vergabe der Planung des Bauvorhabens entschieden werden sollte, noch enthält dieser Hinweise bezüglich des gewählten Vergabeverfahrens (Direktvergabe). Daher habe der Unternehmer durch die kundgemachte Tagesordnung keine Kenntnis von der beabsichtigten Direktvergabe haben können. Er hätte keinen Nachprüfungsantrag stellen können.

Ergebnis/Fazit

Bloß allgemeine Hinweise auf Amtstafeln oder in Zeitungsberichten (insb auch ohne konkrete Angabe der gewählten Verfahrensart) reichen nicht aus, um eine Kenntnis über eine vermeintliche Direktvergabe eines Unternehmers zu begründen. Der Unternehmer ist auch nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen (etwa durch Recherche auf den Vergabeplattformen) oder gar vorsorglich einen Nachprüfungsantrag stellen.

Sophie Reiter-Werzin / Sebastian Feuchtmüller

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