Update Vergabe 12.03.2024

VfGH: Nebenwirkungen einer In-House-Vergabe

Der VfGH qualifiziert die Rechtsberatung der BBU für Asylwerber:innen als nicht unabhängig und weisungsfrei. Er begründet dies unter anderem mit dem In-House-Verhältnis zwischen BMI und BBU. Zu den Nebenwirkungen einer In-House-Vergabe auf andere Rechtsmaterien.
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges

Rechtlicher Kontext

Art 47 GRC normiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, also auf eine effektive gerichtliche Durchsetzbarkeit von Rechten. Unter anderem hat die Verfahrenshilfe von Rechtsberatern zu erfolgen, die ausreichend qualifiziert sind und in deren Interesse die Durchsetzung der Rechte des Verfahrenshilfeberechtigten steht. Verfahrenshilfe-Rechtsberater müssen zudem unabhängig und weisungsfrei sein.

Sachverhalt

Im Jahr 2019 beschloss der Gesetzgeber mit der BBU GmbH („BBU“) die Errichtung einer Agentur zur Betreuung und Rechtsberatung von Asylwerber:innen.  Die Agentur sollte Asylwerber:innen unter anderem bei der Einreichung von Beschwerden beim BVwG unterstützen sowie diese auf Ersuchen im Verfahren vor dem BVwG vertreten.

Der VfGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Rechtsberatung und -vertretung mit den in Art 47 GRC garantierten Rechten der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit vereinbar ist. Die BBU berief sich rechtfertigend auf § 13 Abs 1 BBU-G, wonach die Rechtsberater:innen ihre Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahrnehmen. Zudem seien im zwischen BBU und dem Bundesminister für Inneres („BMI“) abgeschlossenen Rahmenvertrag mehrere institutionelle und organisatorische Maßnahmen festgelegt worden. So unterlägen die Mitarbeiter:innen der Rechtsberatung bloß mittelbar der Geschäftsführung der BBU, Dienstanweisungen seien schriftlich zu erlassen und transparent kundzumachen und das Aufsichtsrecht der Bereichsleitung sei detailliert ausgestaltet.

Entscheidungsinhalt

Nach Ansicht des VfGH reichen die bloß vertraglichen Regelungen der Vereinbarung nicht aus, „um die aus Art 47 GRC folgenden Unabhängigkeitsanforderungen an die Rechtsberatung und -vertretung effektiv umzusetzen. Sie sind allein nicht geeignet, die unabhängige und weisungsfreie Stellung der Rechtsberater in der BBU GmbH dauerhaft angemessen zu sichern.“ Dies begründet er damit, dass die Geschäftsführung der BBU aufgrund des Rahmenvertrages der gesellschaftsrechtlichen Weisungsbindung (§ 20 Abs 1 GmbHG) des BMI unterliegt. Er untermauert diese Auslegung mit einem Hinweis auf die Erläuterungen zum BBU-Errichtungsgesetz, wonach der Bund aufgrund einer In-House-Vergabe über die BBU eine „ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt“ (vgl Erläut zur RV 594 BlgNR 26. GP, 14).

Mangels wirksamer vertraglicher Absicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Rechtsberater wäre laut VfGH eine gesetzliche Konkretisierung nötig. Die bloß groben Festlegungen in § 13 Abs 1 BBU-G führen gerade im Hinblick auf die widersprechenden Regelungen (insbesondere In-House-Vergabe laut BBU-Errichtungsgesetz; mittelbare schriftliche Weisungsbefugnis laut Vertrag) zu einer mangelnden Absicherung der durch Art 47 GRC statuierten Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Verfahrenshelfer.

Ergebnis/Fazit

In-house-Vergaben ermöglichen Auftraggeber:innen die Begründung und Aufrechterhaltung von Vertragsverhältnissen mit ausgegliederten Rechtsträgern. Die dokumentierte (gegenständlich sogar in den Gesetzesmaterialien festgehaltene) Erfüllung der Voraussetzungen für eine In-house-Vergabe kann aber auch Nachteile mit sich bringen. Im Fall stand die In-house-Kontrolle dem – sich aus den Grundrechten ergebenden – zwingenden Erfordernis einer Unabhängigkeit der BBU als Verfahrenshelferin von Asylwerber:innen entgegen.

Zur Lösung dieses Widerspruchs hätten BMI und BBU den Vertrag (und bestenfalls auch der Gesetzgeber das zugrundeliegende Gesetz) so ausgestalten müssen, dass eine gesellschaftsrechtliche und vertragliche Unabhängigkeit der handelnden Personen gegeben ist.

Sebastian Feuchtmüller / Benedikt Flasch

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner