Update Vergabe 16.06.2020

Verhängung von Geldbußen auch gegen Auftragnehmer zulässig!

Der EuGH bestätigt eine Regelung des ungarischen Vergaberechts, wonach die Nachprüfungsbehörden bei festgestellten Vergaberechtsverstößen eine Geldbuße nicht nur gegen den Auftraggeber, sondern auch gegen den Auftragnehmer verhängen können.
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Rechtlicher Kontext

Die EU-Rechtsmittelrichtlinien verpflichten die Mitgliedsstaaten, bei Verstößen gegen bestimmte vergaberechtliche Vorschriften entweder die Unwirksamkeit des Vertrags oder alternative Sanktionen, wie zB die Verhängung von Geldbußen gegen den öffentlichen Auftraggeber, vorzusehen. Der ungarische Gesetzgeber ging – wie bei der Einführung von amtswegigen Nachprüfungsverfahren (Update Vergabe 04/2020) – wieder einen Schritt weiter und ermöglichte die Verhängung von Geldbußen bei Vergaberechtsverstößen nicht nur gegen öffentliche Auftraggeber, sondern auch gegen Auftragnehmer.

Sachverhalt

Der öffentliche Verkehrsdienst Budapest (BKK) schloss nach Durchführung eines Vergabeverfahrens einen Vertrag über Herstellung, Lieferung, Aufstellung und Betrieb von Fahrkartenautomaten mit T-Systems Magyarorszag Zrt. (T-Systems) ab. Der Vertrag wurde mehrfach geändert, worin die ungarische Nachprüfungsbehörde unzulässige nachträgliche Vertragsänderungen erblickte. Für jede Vertragsänderung hätte nach ihrer Beurteilung ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen. Sie verhängte sowohl gegen BKK als auch gegen T-Systems eine Geldbuße (umgerechnet jeweils über 200.000 EUR), weil beiden Vertragsparteien die Einhaltung des Vergaberechts obliege.

Nach Ansicht der EuGH ist neben dem Auftraggeber auch der Auftragnehmer von den EU-Vergaberichtlinien erfasst und hat diese einzuhalten. Die Rechtsmittelrichtlinien schränken die Mitgliedstaaten nicht dahingehend ein, nur alternative Sanktionen gegen den öffentlichen Auftraggeber vorzusehen. Es ist daher unionskonform, bei dem Auftragnehmer zuzurechnenden Rechtsverstößen auch gegen diesen eine angemessene Geldbuße zu verhängen. Bei der Bemessung der Höhe einer angemessenen Geldbuße sind das Verhalten des Auftraggebers und jenes des Auftragnehmers gesondert zu beurteilen. Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße gegen den Auftragnehmer ist etwa zu berücksichtigten, ob der Auftragnehmer die Änderung des Vertrags vorgeschlagen hat oder sogar auf die Vertragsänderung gedrängt hat.

Praxistipp

Bei Vertragsbeziehungen mit ungarischen öffentlichen Auftraggebern sollten Sie Vertragsänderung erst vorschlagen, nachdem Sie genau geprüft haben, ob die Änderung ein neues Vergabeverfahren erfordert. Eine unzulässige Vertragsänderung könnte nämlich auch für den Auftragnehmer eine empfindliche Geldbuße nach sich ziehen.

Sophie-Anna Werzin

 

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