Update Vergabe 15.04.2026

Soziale Kriterien I: EuGH zum Bestangebotsprinzip

Eine öffentliche Auftraggeberin bewertete die kollektivvertragliche Überbezahlung der eingesetzten Mitarbeiter:innen als qualitativen Angebotsaspekt. Eine interessierte Unternehmerin war der Ansicht, dass dies die Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot torpediere. Nun äußerte sich der EuGH zur Zulässigkeit der Bewertung der Überbezahlung als soziales Zuschlagskriterium.
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Rechtlicher Kontext

Gemäß § 142 Abs 1 BVergG 2018 (Art 67 Abs 1 RL 2014/24) ist der Zuschlag in einem Vergabeverfahren entweder auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI – wie etwa Dienstleistungen der Sozialfürsorge – sind nach Art 76 Abs 2 RL 2014/24 (vgl für den Sektorenbereich auch Art 93 Abs 2 RL 2014/25) ua soziale Aspekte bei der Festlegung der Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Die Richtlinienvorgabe wurde mit der jüngsten Novelle in § 91 Abs 5 BVergG 2018 (vgl für den Sektorenbereich auch § 262 Abs 4 BVergG 2018) umgesetzt.

Instanz

Eine öffentliche Auftraggeberin schrieb einen Dienstleistungsauftrag betreffend häusliche Pflege aus. In den Ausschreibungsunterlagen legte sie als soziales Zuschlagskriterium fest, dass Bieter:innen bei Bezahlung ihrer Mitarbeiter:innen über das branchentarifliche Mindestgehalt hinaus eine höhere Angebotsbewertung erhalten. Dabei wurde die jeweils angebotene Überbezahlung mit der höchsten angebotenen in Relation gesetzt. Im Falle einer Bezahlung nur des Mindestlohns sollte das jeweilige Angebot 0 Punkte erhalten. Eine interessierte Unternehmerin erhob ein Rechtsmittel gegen diese Festlegung. Ihrer Ansicht nach torpediere die Bewertung anhand der Überbezahlung eine Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot.

Entscheidungsinhalt

Das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots ist, so der EuGH eingangs, nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu beurteilen. Dabei hat der:die Auftraggeber:in im gegebenen Fall auch soziale Kriterien zu berücksichtigen. Ob das gewählte Kriterium zulässig ist, ist laut EuGH anhand zweier Aspekte zu beurteilen: (i) Das Kriterium muss mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. (ii) Es darf dem:der öffentlichen Auftraggeber:in keine uneingeschränkte Wahlfreiheit betreffend die Zuschlagsentscheidung einräumen.

Das konkrete soziale Kriterium steht nach Ansicht des EuGH im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand, der Erbringung von Leistung an sozialbedürftigen Menschen. Dass Dritte Empfänger der (Pflege-)Leistung sind, ist dabei unbeachtlich. Ferner scheint eine Entlohnung der Pflegekräfte über dem branchentariflichen Mindestgehalt geeignet, eine qualitativ hochwertige Dienstleistung anbieten zu können. Durch die vorteilhafte Vergütung kann qualifizierteres Personal eingestellt werden. Das gegenständliche soziale Kriterium ermöglicht es dem:der öffentlichen Auftraggeber:in laut dem Höchstgericht daher, das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu ermitteln.

Das gewählte Kriterium darf schließlich nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstoßen. Wirtschaftsteilnehmer:innen dürfen durch Zuschlagskriterien aufgrund ihrer Eigenschaften – wie bspw der Unternehmensgröße – nicht unzulässig bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Prüfung, ob das gegenständliche Kriterium dem genannten Grundsatz entspricht, überließ der EuGH allerdings dem vorlegenden nationalen Gericht.

Ergebnis/Fazit

Im Ergebnis kommt es auch bei der Wahl von sozialen Zuschlagskriterien darauf an, dass diese (i) mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und (ii) dem:der öffentlichen Auftraggeber:in keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Ferner darf das Kriterium nicht zu einer Ungleichbehandlung der Bieter:innen führen. Eine qualitative Angebotsbewertung anhand der branchentariflichen Überbezahlung der eingesetzten Arbeitskräfte ist grundsätzlich zulässig.

Lukas Ludvik

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