Update Vergabe 23.05.2023

Schwellenwerteverordnung 2023 verlängert

Nun ging es (zu) schnell: Die SchwellenwerteVO 2023 wurde bis 31.12.2023 verlängert. Damit gelten weiterhin die erhöhten Schwellenwerte, insbesondere für Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 100.000 netto. Welche Schwellenwerte Sie beachten müssen und warum die Verordnung über die Verlängerung verfassungswidrig ist.
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges

Rechtlicher Kontext

Die Schwellenwerteverordnung legt im Vergleich zu den gesetzlichen Schwellenwerten gemäß BVergG höhere Schwellenwerte für die Zulässigkeit bestimmter Verfahrensarten fest und wird seit über einem Jahrzehnt regelmäßig für ein oder zwei Jahre verlängert. Die jüngste SchwellenwerteVO aus 2023 wurde nun per Verordnung BGBL II Nr. 148/2023 auf 31.12.2023 verlängert.

Instanz

Für die Abwicklung von Vergabeverfahren gelten damit zumindest bis 31.12.2023 weiterhin folgende Schwellenwerte:

Sachverhalt

Die Verlängerung der SchwellenwerteVO 2023 wurde irrtümlich bereits vor Vorliegen der Zustimmungen der Bundesländer publiziert. Das macht die soeben publizierte Verordnung formal verfassungswidrig. Allerdings gilt die Verordnung bis zu ihrer Aufhebung weiter und es ist davon auszugehen, dass rechtzeitig vor dem 01.07.2023 eine Reparatur erfolgt.

Karlheinz Moick

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