Update Vergabe 06.07.2021

NaBe-Aktionsplan reloaded – Nachhaltige Vergabeverfahren leichtgemacht

Das Klimaschutzministerium hat vor kurzem den nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung überarbeitet. Der naBe-Aktionsplan soll den Einsatz umweltgerechter Kriterien in unterschiedlichen Beschaffungsbereichen praktisch erleichtern. Für zahlreiche Auftraggeber ist der naBe-Aktionsplan verpflichtend anzuwenden.
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Rechtlicher Kontext

Mittels „nachhaltiger Beschaffung“ sollen Auftraggeber einen Beitrag zur Erreichung von Umwelt- und Klimaschutzzielen leisten. Der naBe-Aktionsplan 2020 soll die Umsetzung nachhaltiger Vergabeverfahren erleichtern. Das Dokument ist öffentlich zugänglich und enthält etwa Kriterien zur nachhaltigen Beschaffung für 16 Beschaffungsgruppen in einer übersichtlichen Tabelle.

Instanz

Der naBe-Aktionsplan geht ursprünglich auf die Aufforderung der Europäischen Kommission im Jahr 2003 zurück, nationale Aktionspläne zur Umsetzung der umweltfreundlichen Beschaffung zu entwickeln. Die Bundesregierung folgte dieser Aufforderung im Jahr 2010 durch Beschluss des naBe-Aktionsplans. Die mittlerweile veraltete Fassung bedurfte insbesondere aufgrund der technischen Fortentwicklung einer Anpassung. Die Federführung bei der Erarbeitung des naBe-Aktionsplans reloaded lag beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Am 23.06.2021 beschloss die Bundesregierung den aktualisierten, überarbeiteten und optisch erneuerten naBe-Aktionsplan inklusive naBe-Kernkriterien.

Sachverhalt

Mit dem Beschluss vom 23.06.2021 banden sich die BundesministerInnen selbst an die Einhaltung der Kernkriterien. Die Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen sowie der angewiesenen Rechtsträger und die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) müssen die Kernkriterien aufgrund dieser Selbstbindung seit 01.07.2021 anwenden.

Für alle anderen öffentlichen Auftraggeber ist zu differenzieren:

Öffentliche Auftraggeber im Bundesbereich iSd § 4 Abs 1 Z 2 und 3 BVergG 2018 und Sekto-renauftraggeber gemäß den §§ 167 und 168 BVergG 2018 im Bundesbereich wenden die Kernkriterien an, wenn sie eine entsprechende Weisung oder eine Empfehlung dazu von ihrem/ihren Eigentümer/n bzw ihren leitenden Organen erhalten haben.

Länder, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie alle anderen Auftraggeber können die Kernkriterien bei ihren Beschaffungen anwenden, müssen aber nicht.

Entscheidungsinhalt

In Vergabeverfahren ist gemäß § 20 Abs 5 BVergG 2018 auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Die Kernkriterien zu kennen, ist daher für jeden öffentlichen Auftraggeber von Vorteil. Dazu zählen zB Aspekte der Energieeffizienz und Schadstoffarmut. Die Kernkriterien erleichtern die Berücksichtigung von Umweltgerechtheit. Sie helfen bei der Umsetzung eines nachhaltigen Vergabeverfahrens. Bei Erfüllung der naBe-Kernkriterien kann sich der Auftraggeber zudem darauf verlassen, dass eine Beschaffung als nachhaltig gilt.

Die Kernkriterien gliedern sich nach 16 Beschaffungsgruppen für drei Bereiche:

  • Verbrauchsprodukte und Veranstaltungen, zB die Beschaffung von Strom
  • Langlebigere Produkte bzw Investitionsgüter, zB die Beschaffung von IT-Geräten
  • Bauliche Anlagen, zB Hochbau oder Beschaffung von Leistungen im Tiefbau

Die angeführten Eignungskriterien, technischen Spezifikationen und Vertragsbedingungen sind verbindlich formuliert; bei den im naBe-Aktionsplan vorgeschlagenen Zuschlagskriterien und Empfehlungen haben Auftraggeber Gestaltungsspielraum.

Praxistipp

Der naBe-Aktionsplan umfasst 138 Seiten. Für eine zielgerichtete Einsicht können auf der naBe-Plattform in der Rubrik naBe-Kriterien die Angaben für die jeweilige Beschaffungsgruppe ausgewählt werden.

Monika Slunsky

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