Komplette Neuregelung des EU-Vergaberechts – Der offizielle Entwurf des „Public Procurement Act“ ist da
Ein geleakter Entwurf hatte in den letzten Wochen schon für viel Gesprächsstoff gesorgt. Am 09.09.2026 hat die Europäische Kommission nun offiziell den Entwurf eines Procurement Act präsentiert. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Punkte für die Vergabepraxis.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Der Public Procurement Act soll die bisher drei Vergabe-Richtlinien in einer europäischen Verordnung harmonisieren, die direkt in den Mitgliedsstaaten anzuwenden ist. Damit würden dieselben Vorschriften in allen Mitgliedsstaaten der EU gelten und eigene materielle Vergabegesetze der Mitgliedsstaaten für den Oberschwellenbereich wären Geschichte.
Mit dem Instrument der Verordnung verfolgt die Kommission das Ziel einer maximalen Harmonisierung des vergaberechtlichen Rahmens im Oberschwellenbereich. Die meisten Mitgliedsstaaten – darunter Österreich – standen diesem Vorhaben bisher kritisch gegenüber, was sie bereits am 4.5.2026 in einem „Joint Call“ an die Kommission zum Ausdruck gebracht haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Kommission die Mitgliedsstaaten noch von ihrem Vorschlag überzeugen kann, oder ob die Verordnung doch noch in eine Richtlinie abgeändert wird.
Instanz
Die Europäische Kommission verfolgt ambitionierte Ziele: Das europäische Vergaberecht soll stärker als je zuvor auf Digitalisierung, strategische Beschaffung, Resilienz und europäische Wertschöpfung ausgerichtet sein. Strategische Beschaffungsziele werden deutlich stärker verankert als bisher. Gleichzeitig bleibt der Grundsatz der wirtschaftlichen Beschaffung mit Fokus auf Qualität ein wesentlicher Leitgedanke.
Sachverhalt
Ein zentrales Element des Entwurfs ist der elektronische Eignungsdienst. Die Europäische Kommission möchte ein unionsweites digitales System zur Überprüfung von Ausschlussgründen, Zuverlässigkeitsnachweisen und Ursprungsanforderungen einrichten. Grundlage soll ein digitales Unternehmensprofil sein, das mit nationalen und europäischen Datenbanken verknüpft wird.
Andere Eignungsanforderungen – speziell solche der technischen sowie finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – werden weitgehend reduziert und optional ausgestaltet.
Entscheidungsinhalt
Die Bestimmung zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts wurde gekürzt. Dadurch scheinen einige Bereiche nicht mehr explizit geregelt, etwa getrennte Aufträge verschiedener organisatorischer Einheiten, aber auch langfristige Leasing- und Mietmodelle oder Dienstleistungen ohne Gesamtpreis.
Ergebnis/Fazit
Bei gemischten Aufträgen wird im Entwurf teilweise nicht mehr zwischen trennbaren und untrennbaren Leistungsteilen unterschieden. Gleichzeitig werden (auch untrennbare) Beschaffungen, die teilweise dem Vergaberecht unterliegen und teilweise nicht, ungeachtet ihres Ausmaßes dem Anwendungsbereich des Public Procurement Act unterworfen.
Praxistipp
Der Entwurf ersetzt die bisher bekannten Verfahrenssystematiken vollständig durch drei neue Verfahrensarten:
Das offene Verfahren wird das künftige Standardverfahren darstellen. Anders als bisher wird der:die Auftraggeber:in über die Angebote verhandeln können. Im geleakten Entwurf wurde es deshalb auch noch als „offenes Verhandlungsverfahren“ bezeichnet. Die Teilnahmephase entfällt. Jede:r interessierte Wirtschaftsteilnehmer:in kann zunächst ein Angebot abgeben und mit diesem auch seine:ihre Eignungskriterien nachweisen. Verhandlungen können optional vorgesehen werden und sich auf Qualität, Mengen, wirtschaftliche Aspekte und strategische Elemente beziehen.
Für wiederkehrende Standardprodukte und marktverfügbare Lösungen wird ein vereinfachtes dynamisches Verfahren eingeführt. Dabei erfolgt die Teilnahme über das elektronische Eignungssystem. Bei hoher Teilnehmer:innenzahl sieht der Entwurf zum Teil eine algorithmische Zufalls-Vorselektion der Anbieter:innen vor.
Für Bedarfe, für die noch keine marktreifen Lösungen existieren, soll ein eigenes Innovationsverfahren zur Verfügung stehen, das an die bisherige Innovationspartnerschaft erinnert. Die detaillierten Anforderungen und Bestimmungen legen nahe, dass sich auch dieses Verfahren weiterhin weniger für schnelle Beschaffungen von innovativen Anbieter:innen und Startups, sondern eher für große Projekte mit Innovationsgehalt eignet.
Bestangebotsprinzip
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Wahl des Zuschlagsprinzips. Das Bestangebotsprinzip bleibt das Regelmodell. Allerdings sieht der Entwurf vor, dass Qualitätskriterien grundsätzlich mit mindestens 30 % zu gewichten sind. Eine niedrigere Gewichtung scheidet damit aus. Bei arbeitsintensiven Leistungen soll die Qualitätsgewichtung sogar mindestens 50 % betragen. Unklar bleibt dabei, wie die Arbeitsintensität eines Auftrags gemessen wird, wenn diese sich je nach Lösung des Bieters bzw. der Bieterin unterscheidet.
Wegfall der konstruktiven Leistungsbeschreibung?
Der Entwurf sieht vor, dass die Leistungsbeschreibung grundsätzlich anhand funktionaler Anforderungen zu erfolgen hat, oder – wenn das nicht möglich ist – anhand (grundsätzlich unionsweit geltender) Normen. Die bisher bekannte Unterscheidung zwischen konstruktiver und funktionaler Leistungsbeschreibung findet im Entwurf keinen Niederschlag. Für die Praxis wirft das zahlreiche Fragen auf, etwa ob konstruktive Leistungsbeschreibungen in anderen Fällen noch zulässig sind und ob nationale technische Normen in Zukunft nur noch ausnahmsweise eingesetzt werden dürfen.
Zugang von Drittstaaten und europäische Präferenz
Die Europäische Kommission bleibt ihrer Linie treu und verankert nun auch im Public Procurement Act detaillierte Regelungen zur europäischen Präferenz. Auftraggeber:innen erhalten weitreichende Möglichkeiten zur Bevorzugung von EU- und GPA-gedeckten Unternehmen sowie entsprechender Waren und Dienstleistungen. Bieter:innen und Subunternehmer:innen aus Drittstaaten sollen beispielsweise jederzeit vom Verfahren ausgeschlossen werden können. Auch der Warenursprung aus Drittstaaten kann beschränkt werden, dies muss aber bereits in der Bekanntmachung klargestellt werden.
Darüber hinaus trifft der Entwurf Klarstellungen zur Beurteilung des Ursprungs von Waren, Bau- und Dienstleistungen und plant sogar, ein Tool einzurichten, das Auftraggeber:innen bei der Prüfung und Beurteilung unterstützen soll.
Sicherheits- und Resilienzbeschaffung
Der Entwurf führt erstmals ein eigenes Kapitel zu Security & Resilience Procurement ein. Auftraggeber:innen sollen schon bei der Planung prüfen, ob ein Auftrag Risiken für Sicherheit, öffentliche Sicherheit oder kritische Infrastruktur mit sich bringt. Dafür können sie Sicherheitsanforderungen als technische Spezifikationen, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien oder Vertragsbestimmungen vorsehen. Erfasst werden insbesondere Cybersecurity, kritische Lieferketten, geopolitische Abhängigkeiten, Versorgungssicherheit und Risiken durch Drittstaateneinfluss.
Fazit
Der Public Procurement Act beinhaltet die umfassendste Reform des europäischen Vergaberechts der letzten Jahrzehnte. Im Mittelpunkt stehen eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, neue Verfahrensarten, ein unionsweites digitales Eignungssystem, eine stärkere Gewichtung qualitativer Zuschlagskriterien, neue Regeln zur europäischen Präferenz sowie zur Verfolgung politischer Zielsetzungen.
Karlheinz Moick / Sebastian Feuchtmüller