Update Vergabe 15.02.2022

Koalitionsverbot im Ziviltechnikergesetz endgültig gefallen

Mit 01.01.2022 hat der Gesetzgeber das Koalitionsverbot des § 23 Abs 3 Ziviltechnikergesetz aufgehoben. Ziviltechniker und ausführende Unternehmer dürfen nun gemeinsam als Bietergemeinschaft in Vergabeverfahren ein Angebot legen. Hintergrund der Gesetzesänderung ist ein Erkenntnis des VfGH.

Rechtlicher Kontext

Gemäß § 23 Abs 3 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) war die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ziviltechnikern und Gewerbetreibenden nur zulässig, wenn Letztere nicht zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind. Bei Vergabeverfahren führte dieses sogenannte „Koalitionsverbot“ dazu, dass Angebote von Bietergemeinschaften bestehend aus Ziviltechnikern und „ausführenden“ Unternehmern wegen der Verletzung berufsrechtlicher Ausübungsbestimmungen auszuscheiden waren (VwGH 30.06.2004, 2002/04/0011).

Aufgrund des EuGH-Urteils C‑209/18, Kommission/Österreich brachte der österreichische Gesetzgeber im März 2021 eine Gesetzesnovelle des ZTG 2019 auf den Weg. Zur Herstellung eines „europarechtskonformen Zustands“ müssen Ziviltechniker nicht mehr über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile einer Ziviltechnikergesellschaft verfügen. Außerdem wurde die Bildung interdisziplinärer Gesellschaften von Ziviltechnikern mit Angehörigen anderer Berufe ermöglicht. Das Koalitionsverbot des § 23 Abs 3 ZTG 2019 für Gesellschaften bürgerlichen Rechts wurde in dieser Novelle allerdings nicht entfernt.

Ebenfalls im März 2021 sprach der VfGH aus, dass das Koalitionsverbot gegen Unionsrecht verstoße. Er berief sich in seiner kurzen Begründung auf das genannte Urteil des EuGH Kommission/Österreich. Eine Änderung der bereits im Gesetzgebungsprozess befindlichen Novelle wurde nicht mehr vorgenommen, § 23 Abs 3 blieb im ZTG 2019. Ein unangenehmer Zustand, ist doch für Laien nicht klar, dass diese Gesetzesbestimmung aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrecht unangewendet bleiben muss.

Entscheidungsinhalt

Schließlich reagierte der Gesetzgeber doch noch auf das Erkenntnis des VfGH: Im Rahmen einer weiteren Gesetzesänderung des ZTG wurde mit Wirkung zum 01.01.2022 das Koalitionsverbot des § 23 Abs 3 ZTG 2019 ersatzlos gestrichen. Als Begründung verwies der Gesetzgeber auf das genannte Erkenntnis des VfGH.

Damit ist nun endgültig klargestellt: Ziviltechniker und Gewerbetreibende (wie insbesondere Baumeister) dürfen sich an Vergabeverfahren auch dann als Bietergemeinschaft beteiligen, wenn Letztere zu ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind.

Karlheinz Moick

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