EuGH zur Festlegung technischer Spezifikationen
Öffentliche Auftraggeber:innen verfügen bei der Festlegung technischer Spezifikationen über ein weites Ermessen. Für die Lieferung von Operationsrobotern legte die rumänische Auftraggeberin allerdings typenspezifische Anforderungen fest, die bestimmte Anbieter:innen faktisch ausschlossen. Der EuGH erklärt, worauf bei solchen Anforderungen zu achten ist.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Technische Spezifikationen sind Anforderungen, die Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung festlegen. Sie lassen sich als Leistungs- oder Funktionsanforderungen ausgestalten und/oder unter Bezugnahme auf technische Normen (in diesem Fall mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen).
Grundsätzlich ist es unzulässig, in technischen Spezifikationen bestimmte Marken, Typen oder Hersteller zu nennen, die einzelne Unternehmen begünstigen oder ausschließen. Dafür legt § 106 Abs 5 BVergG 2018 (der Art 42 Abs 4 der VergabeRL nahezu wortgleich umsetzt) Ausnahmen fest. Vergleichbare Regelungen finden sich auch im rumänischen Vergaberecht.
Instanz
Ein rumänischer Krankenhausträger schrieb die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Operationsroboters aus. In der Leistungsbeschreibung legte er technische Anforderungen an die Modularität und Mobilität, das Gewicht, den Platzbedarf sowie die Anordnung der Arme des Operationsroboters fest, die im Ergebnis nur bestimmte modulare Roboter (diese verfügen über voneinander unabhängige Arme) zuließen.
Eine Anbieterin von monolithischen Robotern (die Roboterarme sind miteinander verbunden) focht diese Spezifikationen als diskriminierend an. Der Auftraggeber rechtfertigte die Anforderungen mit der Beschaffenheit der Operationssäle. Es bräuchte dafür einen Roboter mit flexibler und raumgerechter Konfiguration sowie mit begrenztem Gewicht und Platzbedarf.
Entscheidungsinhalt
Der EuGH bestätigt zunächst, dass sich die strittigen Anforderungen auf „Typen“ einer Ware oder eine „bestimmte Produktion“ beziehen, wodurch bestimmte Unternehmen oder Waren begünstigt oder ausgeschlossen werden (Art 42 Abs 4 VergabeRL; vgl § 106 Abs 5 BVergG 2018). Zu prüfen seien daher die in der zitierten Bestimmung genannten Ausnahmen aber in folgenden Fällen:
– Der Auftragsgegenstand lässt sich mit den herkömmlichen Methoden (Leistungs- oder Funktionsanforderungen und/oder Bezugnahme auf technische Normen) nicht beschreiben und es wird der Zusatz „oder gleichwertig“ eingefügt oder
– Es liegt eine Rechtfertigung im Hinblick auf den Auftragsgegenstand vor – diesfalls ist kein Zusatz „oder gleichwertig“ erforderlich.
Für den EuGH kam in Betracht, dass die Anforderungen mit der Größe und der Aufteilung der Operationssäle zusammenhängen und sich somit im Hinblick auf den Auftragsgegenstand rechtfertigen lassen. Die konkrete Beurteilung, ob diese Ausnahme vorliegt oder ob die Anforderungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen sind, verwies der Gerichtshof allerdings zurück an das vorlegende Gericht.
Das vorlegende Gericht fragte auch, ob die Auftraggeber:innen eine sachliche Begründung für ihre technischen Spezifikationen bereits in der Auftragsbekanntmachung offenzulegen haben. Laut EuGH verlangt der Transparenzgrundsatz lediglich, dass die Ausschreibungsunterlagen klar, präzise und eindeutig formuliert sind. Wo der Gesetzgeber eine Begründungspflicht wollte, hat er sie ausdrücklich angeordnet (zB bei der Entscheidung gegen eine Losaufteilung). Fehlt eine solche Regelung, besteht im Umkehrschluss keine entsprechende Verpflichtung. Der:die Auftraggeber:in muss die sachliche Rechtfertigung seiner Spezifikationen allerdings auf Verlangen darlegen können. Je detaillierter die Spezifikationen, desto sorgfältiger muss er den Detaillierungsgrad mit dem verfolgten Ziel begründen können.
Ergebnis/Fazit
Der:die Auftraggeber:in hat ein weites Ermessen bei der Bedarfsfestlegung und muss technische Spezifikationen nicht proaktiv begründen. Vorsicht ist geboten, wenn technische Spezifikationen auf bestimmte Typen oder Produktionen verweisen und damit den Wettbewerb beschränken. Sie sind zulässig, wenn der Verweis im Hinblick auf den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist oder der Zusatz „oder gleichwertig“ eingefügt wird.
Karlheinz Moick / Amelie Koch