EuGH: Vergabeentscheidungen bleiben bis zur Veröffentlichung Insiderinformation
Wann verliert eine Vergabeentscheidung ihren „Insider"-Charakter und darf für Börsengeschäfte genutzt werden? Im (schwedischen) Anlassfall verkauften zwei Aktionäre rasch ihre Anteile, als die Auftraggeberin sie vom Unterliegen des börsennotierten Unternehmens im Vergabeverfahren informierte. Die Bekanntgabe des Auftrags oder eine Veröffentlichung durch das Unternehmen lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Der Handel an Börsen lebt von einem zentralen Grundsatz: Alle Anleger:innen sollen gleichen Zugang zu kursrelevanten Informationen haben. Wer im Besitz von Informationen ist, die der breiten Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind und den Aktienkurs eines Unternehmens erheblich beeinflussen könnten, darf diese nicht für Kauf- oder Verkaufsentscheidungen nutzen. Solche Informationen nennt man „Insiderinformationen” (Art 7 Abs 1 lit a der Marktmissbrauchsverordnung, VO (EU) Nr. 596/2014, in Folge „MAR“). Wer Insiderinformationen für Börsengeschäfte nutzt, verstößt gegen europäisches Recht und kann strafrechtlich verfolgt werden ( Art 14 MAR iVm der Marktmissbrauchsrichtlinie 2014/57/EU).
Börsennotierte Unternehmen sind verpflichtet, kursrelevante Neuigkeiten, die sie selbst direkt betreffen, unverzüglich und für alle Anleger:innen gleichzeitig öffentlich bekanntzumachen (Art 17 MAR). Die genauen technischen Anforderungen dafür – nichtdiskriminierend, unentgeltlich und gleichzeitig in der gesamten EU – regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055.
Sachverhalt
Ein schwedisches kommunales Unternehmen schrieb die Beschaffung von Elektrobussen und Ladestationen aus. Unter anderem gab das börsennotierte Unternehmen Hybricon Bus Systems AB (in Folge „Hybricon“) ein Angebot ab, erhielt den Auftrag aber nicht. Diese Entscheidung wurde per E-Mail an die fünf beteiligten Bieter:innen versendet. Zusätzlich erhielten auf Anfrage auch 22 weitere Personen diese Entscheidung, die ihr Interesse bekundet hatten, das Verfahren zu verfolgen, ohne daran teilzunehmen.
Zwei Aktionäre von Hybricon, die diese Information über einen Hybricon-Mitarbeiter erhalten hatten, verkauften daraufhin insgesamt 104.000 Hybricon-Aktien und vermieden so erhebliche Verluste. Erst später veröffentlichte Hybricon die Nachricht per Pressemitteilung, woraufhin der Aktienkurs merklich einbrach.
Die beiden Aktionäre wurden wegen Insiderhandels strafrechtlich verfolgt und in zwei Instanzen verurteilt. Sie argumentierten, die Information sei nach schwedischem Recht ab Versand der E-Mail durch die Auftraggeberin öffentlich zugänglich gewesen; jede interessierte Person hätte die Vergabeentscheidung auf Anfrage erhalten können. Die Information sei daher nicht mehr als Insiderinformation, sondern als öffentlich einzustufen.
Der EuGH hatte nun zu beurteilen: Muss eine Information zwingend nach den formellen Anforderungen des Art 17 MAR veröffentlicht worden sein, um ihren Insidercharakter zu verlieren?
Entscheidungsinhalt
Eine Information verliert ihren Charakter als Insiderinformation nur dann, wenn sie entsprechend den strengen Vorgaben des Art 17 MAR und Art 2 Abs 1 der Durchführungsverordnung 2016/1055 veröffentlicht wurde – also nichtdiskriminierend, gleichzeitig, unentgeltlich und für alle Anleger:innen in der gesamten EU zugänglich.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall in zweifacher Hinsicht: Erstens stellt die E-Mail der Auftraggeberin an einen begrenzten, genau identifizierten Empfängerkreis keine solche breite, diskriminierungsfreie Veröffentlichung dar. Zweitens reicht es nicht, dass eine Information theoretisch von jedermann bei einer Behörde angefordert werden könnte. Der EuGH unterscheidet klar zwischen einer Information, die „der Öffentlichkeit zugänglich” ist (also auf Antrag abgerufen werden kann), und einer Information, die „öffentlich bekannt” ist (also aktiv, gleichzeitig und für alle gleichermaßen verbreitet wurde). Nur Letzteres beendet den Insiderinformationscharakter.
Der EuGH betont auch, dass der Begriff „öffentlich bekannt” im Sinne der MAR ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, den die Mitgliedstaaten nicht durch nationales Recht eigenständig definieren können.
Ergebnis/Fazit
Für die Praxis bedeutet das: Eine kursrelevante Information bleibt so lange eine Insiderinformation, bis das betroffene Unternehmen sie ordnungsgemäß und für den Markt gleichzeitig veröffentlicht hat. Wer früher davon erfährt – etwa als Beteiligter an einem Vergabeverfahren – und seine Aktien noch vor dieser Veröffentlichung verkauft, kann sich unter Umständen strafbar machen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Information theoretisch abrufbar gewesen wäre, sondern ob sie tatsächlich den gesamten Markt gleichzeitig erreicht hat.
Marie-Therese Sterneck-Eiper