EuGH: Dürfen Bieter:innen ausgeschieden werden, wenn sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllen?
Der EuGH hatte sich neuerlich mit den Eignungsanforderungen im Vergabeverfahren auseinanderzusetzen. Müssen Bieter:innen nur die explizit in der Ausschreibung festgelegten Nachweise erbringen – oder können sich aus öffentlich-rechtlichen Materiengesetzen darüber hinausgehende Anforderungen ergeben? Der Gerichtshof bleibt seiner Linie treu.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Im Rahmen eines rumänischen Vergabeverfahrens zur Errichtung einer Straße beeinspruchte ein nicht zum Zug gekommener Bieter die Zuschlagsentscheidung. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die vorgereihten Bieter:innen maßgebliche öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Auftragsausführung nicht erfüllen würden. So hätte die öffentliche Auftraggeberin bei den Bieter:innen die für die Errichtung angeblich erforderliche Zulassung durch die Autoritatea Feroviară Română (Rumänische Eisenbahnbehörde) gar nicht geprüft.
Die öffentliche Auftraggeberin und die erfolgreiche Bieterin machten geltend, dass die Ausschreibungsunterlagen keine derartigen Anforderungen enthielten und diese deshalb nicht verfahrensrelevant waren.
Entscheidungsinhalt
Gem Art 58 der RL 2014/24/EU (umgesetzt in § 20 BVergG 2018) müssen Bieter:innen ihre Eignung mittels den durch die Auftraggeberin festgelegten Anforderungen (Eignungskriterien) nachweisen. Die Auftraggeberin darf nur Nachweise fordern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Im Rahmen der Eignungskriterien kann die öffentliche Auftraggeberin laut EuGH auch Verpflichtungen aufnehmen, die sich aus öffentlich-rechtlichen Materiengesetzen für bestimmte Tätigkeiten ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Tätigkeiten von geringer Bedeutung sind und im Rahmen der Ausführung eines öffentlichen Auftrags nur möglicherweise durchgeführt werden müssen. Es stehe Auftraggeberinnen gleichermaßen frei, diese Verpflichtungen nur im Rahmen der Bedingungen für die Auftragsausführung festzulegen, sodass deren Einhaltung nur die:den erfolgreichen Bieter:in trifft.
Unterlässt die Auftraggeberin bei der Festlegung der Eignungskriterien einen Verweis auf eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (wie die Zulassung der Bieter:innen durch eine Eisenbahnbehörde), tritt eine solche Anforderung nicht automatisch als Eignungskriterium zu den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien hinzu. Der Gerichtshof begründet dies damit, dass andernfalls das weite Ermessen der öffentlichen Auftraggeber:innen bei der Festlegung der Eignungskriterien (Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren) ausgehöhlt würde.
Ergebnis/Fazit
Inhaltlich reiht sich die Entscheidung nahtlos in die jüngere Judikatur des EuGH ein (vgl EuGH 31.03.2022, C-195/21, LB; EuGH 07.09.2021, C-927/19, Klaipėdos). Konsequenterweise betont der Gerichtshof erneut, dass Pflichten für die Auftragsausführung aus öffentlich-rechtlichen Materiengesetzen nicht auch automatisch als Eignungskriterien gelten. Solche Anforderungen müssen Bieter:innen nur dann bereits im Vergabeverfahren erfüllen, wenn sie von den öffentlichen Auftraggeber:innen explizit genannt werden. Auftraggeber:innen sollten sich daher im Vorfeld einer Vergabe detailliert mit den für die Ausführung erforderlichen (öffentlich-rechtlichn) Anforderungen auseinandersetzen und die Eignungskriterien so konkret wie möglich festlegen.
Sebastian Feuchtmüller / Thomas Mühlböck