Update Vergabe 21.04.2020

EuGH beurteilt ungarischen „Vergabe-Staatsanwalt“

In Ungarn können nicht nur interessierte Unternehmer Vergabe-Nachprüfungsverfahren einleiten. Auch eine staatliche Vergabe-Überwachungsbehörde wird von Amts wegen tätig und untersucht zum Teil lange zurückliegende Vergabeverfahren. Der EuGH befasste sich kürzlich mit dessen Befugnissen.
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Rechtlicher Kontext

Die EU-Rechtsmittelrichtlinien verpflichten die Mitgliedsstaaten zur Verwirklichung eines Individual-Vergaberechtsschutzsystems. Interessierte Unternehmer müssen die Möglichkeit haben, Vergaberechtsverstöße vor einer unabhängigen Nachprüfungsstelle geltend zu machen. Der ungarische Gesetzgeber ging einen Schritt weiter und schuf eine unabhängige Überwachungsbehörde, die – wie die Europäische Kommission im Vertragsverletzungsverfahren – von Amts wegen Nachprüfungsverfahren einleiten kann. Damit droht Auftraggebern eine Nachprüfung ihrer Entscheidungen auch dann, wenn die am Vertragsabschluss interessierten Unternehmer selbst nicht gegen den Auftraggeber vorgehen möchten.

Entscheidungsinhalt

Die Zulässigkeit eines solchen nationalen „Vergabe-Staatsanwalts“ stellte ein ungarisches Gericht in Frage, als die nationale Überwachungsbehörde eine acht Jahre zurückliegende Vertragsänderung aufgreifen wollte. Die fragliche Vertragsänderung hatte der Auftraggeber zu einem Zeitpunkt vorgenommen, zu dem die Überwachungsbehörde noch nicht einmal bestanden hatte.

Grundsätzlich schreibe, so der EuGH in seinem Urteil, das Unionsrecht den Mitgliedstaaten zwar nicht vor, eine amtswegig tätig werdende Behörde zur Kontrolle von Vergaberechtsverstößen einzurichten. Die Richtlinien verbieten den Mitgliedsstaaten eine solche Behörde aber auch nicht. Die Einrichtung einer nationalen Überwachungsstelle für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren ist daher grds zulässig.

Sofern eine Behörde Auftragsvergaben im Anwendungsbereich des Unionsrechts behandle, fällt das von dieser Behörde eingeleitete Verfahren unter die Rechtsmittelrichtlinie und muss den dort normierten Standards genügen. Im konkreten Fall konnte sich der ungarische Auftraggeber erfolgreich auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit berufen (Erw 25, 27 RL 2007/66): Die acht Jahre zurückliegende Vertragsänderung, hinsichtlich derer bereits alle Rechtsschutzmöglichkeiten übergangener Bieter präkludiert waren, hätte auch dem EuGH zu Folge von der neu geschaffenen Überwachungsbehörde nicht wieder aufgerollt werden dürfen. Nach Ablauf der Ausschlussfristen durften Auftraggeber und Auftragnehmer auf die Rechtsgültigkeit des geänderten Vertrags vertrauen.

Sebastian Feuchtmüller

 

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