Update Vergabe 10.03.2021

EuGH: Auch Sportverbände können öffentliche Auftraggeber sein

Der EuGH stellte fest, dass ein nationaler Sportverband öffentliche Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllt. Der für die Einordnung als öffentlicher Auftraggeber maßgebliche beherrschende Einfluss eines anderen öffentlichen Auftraggebers auf den Sportverband muss allerdings in der Beeinflussung der Entscheidungen im Bereich der Vergaben resultieren.
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Rechtlicher Kontext

Bis zum EuGH ging die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags durch den italienischen Fußballverband Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC). Der Gerichtshof hatte zu prüfen, ob ein Sportverband wie der FIGC als öffentlicher Auftraggeber zu qualifizieren ist und damit Vergaberecht anzuwenden hat.

Instanz

Art 2 Abs 1 Z 4 Vergaberichtlinie 2014/24/EU (umgesetzt in § 4 Abs 1 Z 2 BVergG) knüpft das Vorliegen einer Einrichtung öffentlichen Rechts an drei kumulativ vorzuliegende Kriterien:

  1. Die in Frage stehende Einrichtung wurde zu dem Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Dazu stellte der EuGH fest, dass der Sport als im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit von den nationalen Sportverbänden im Rahmen der öffentlichen Aufgaben ausgeübt wird, die ihnen gesetzlich übertragen wurden. Auch Aufgaben „nicht gewerblicher Art“ seien bei einem Sportverband tendenziell gegeben: Die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufs von Wettkämpfen und Meisterschaften, die Dopingprävention und -bekämpfung sowie die Vorbereitung auf internationale Sportveranstaltungen würden für die Erfüllung dieses Kriteriums sprechen, wobei die endgültige Beantwortung an das italienische Gericht zurückverwiesen wurde. Für dieses Ergebnis nicht ausschlaggebend ist, dass die FIGC die Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins aufweist oder dass die FIGC auch andere Tätigkeiten ausübt, die einen Großteil ihrer gesamten Tätigkeit bilden und eigenfinanziert sind.
  2. Der Verband besitzt als privatrechtlich organisierter Verein Rechtspersönlichkeit und ist damit eine „zumindest teilrechtsfähige“ Einrichtung.
  3. Die Einrichtung wird überwiegend von anderen öffentlichen Auftraggebern
    finanziert oder beherrscht. Auch hier sprach der EuGH lediglich Empfehlungen für das nationale Gericht aus, wobei er den Alternativtatbestand Finanzierung aufgrund der Eigenfinanzierungskapazität des FIGC nicht thematisierte.

Eine Beherrschung durch einen anderen öffentlichen Auftraggeber besteht, wenn es diesem möglich ist, Einfluss auf die Entscheidungen der Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu nehmen. Konkret genießt das italienische Nationale Olympische Komitee (kurz CONI), selbst eine Einrichtung öffentlichen Rechts, unter anderem folgende Befugnisse gegenüber dem Fußballverband: die Anerkennungsbefugnis gegenüber nationalen Sportverbänden, die Genehmigungsbefugnis der Satzungen und Jahresabschlüsse (samt Ernennungsbefugnis der Rechnungsprüfer), die Befugnis, die finanziellen Zuschüsse festzulegen und die Sportverbände einer kommissarischen Leitung zu unterstellen. Dennoch sprach sich der EuGH eher gegen das Vorliegen des beherrschenden Einflusses aus. Im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Befugnisse des CONI sei eine beherrschende Einflussnahme auf die Entscheidungen im Bereich der Vergabe nicht direkt abzuleiten.

Sachverhalt

Tätigkeiten eines Sportverbands sind tendenziell als im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu qualifizieren. Verfügt ein nationaler Sportverband nach nationalem Recht über weitreichende Leitungsautonomie und finanziert sich überwiegend selbst, ist er dennoch kein öffentlicher Auftraggeber. Erforderlich sind aktive Aufsichts- und Einflussnahmemöglichkeiten eines anderen öffentlichen Auftraggebers auf die Leitung des Verbandes, die dessen Autonomie faktisch in Frage stellt und eine Beeinflussung der Entscheidungen des Verbandes im Bereich der Auftragsvergabe ermöglichen.

Hat der EuGH mit den Aussagen auch für österreichische Sportvereine den Weg ins Vergaberecht eröffnet? Auch in Österreich sind Sportverbände als privatrechtliche Vereine konzipiert und erfüllen idR – nach den Maßstäben des Gerichtshofs – im Allgemeininteresse Aufgaben nicht gewerblicher Art. Ein beherrschender Einfluss ist bei österreichischen Sportverbänden üblicherweise weder gesetzlich noch in den Statuten der Verbände geregelt. Für Sportverbände könnte allerdings die überwiegende Finanzierung (etwa durch Bundessportförderungen nach dem BSFG 2017) das Einfallstor zur Auftraggebereigenschaft sein. Da der EuGH mit seinen Aussagen Vieles offen lässt, bleibt es auch für österreichische Sportverbände bei der gebotenen Einzelfallbeurteilung im Hinblick auf jeden einzelnen Sportverband.

Hannah Kaiser

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