Update Vergabe 14.12.2018

Ermessen bei der Festlegung der technischen Spezifikationen

Öffentliche Auftraggeber können bei der Festlegung der technischen Spezifikationen von Medizinprodukten idR frei entscheiden, ob sie individuelle Merkmale der Geräte oder die Ergebnisses ihrer Funktionsweise festlegen.
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges

Rechtlicher Kontext

Technische Spezifikationen sind auf eine der in § 106 Abs 2 BVergG 2018 vorgeschriebenen Arten festzulegen. Sie müssen gemäß Art 42 der RL 2014/24 bzw § 106 BVergG 2018 allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewähren und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

Sachverhalt

Die Bieterin machte in ihrer Beschwerde geltend, dass die in der Ausschreibung betreffend die „Miete von Labordiagnostikeinrichtungen für die Gesundheitsvorsorge und die Beschaffung von Material und Dienstleistung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieser Einrichtung“ enthaltenen technischen Spezifikationen den Wettbewerb unangemessen beschränkten, da sie sehr spezifisch und in Wirklichkeit den Merkmalen der Produkte bestimmter Hersteller von Blutanalysegeräten angepasst seien. Der EuGH hatte die Grenzen des Ermessens des öffentlichen Auftraggebers bei der Festlegung dieser spezifischen Merkmale beurteilen.

Entscheidungsinhalt

Nach dem EuGH steht es dem Auftraggeber grds frei, ob er die technischen Spezifikationen medizinischer Gegenstände durch Angabe der individuellen Merkmale der medizinischen Geräte oder durch die Ergebnisse der Funktionsweise dieser Geräte festlegt. Die technischen Spezifikationen müssen nur insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren.

Unter diesen Voraussetzungen umfasst das Ermessen des Auftraggebers auch das Recht, in den technischen Spezifikationen nur solche Anforderungen an diese Gegenstände festzulegen, die nicht die verschiedenen funktionsbezogenen (technischen) und verwendungsbezogenen (funktionalen) Eigenschaften der Geräte und/oder des Materials einzeln beschreiben, sondern stattdessen die qualitativen Parameter der durchzuführenden Tests sowie die Leistungsfähigkeit des Testlabors definieren, deren Inhalt in den Spezifikationen des in Frage stehenden öffentlichen Vergabeverfahrens gesondert beschrieben werden muss.

Marvin Neuhauser

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