Update Vergabe 12.06.2019

Sind bestimmte Rechtsdienstleistungen zu Recht vom Vergaberecht ausgenommen?

Der EuGH wurde gefragt, ob bestimmte Rechtsdienstleistungen und Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen zurecht vom Vergaberecht ausgenommen sind. Er bestätigte die Ausnahmen und begründete ihre Notwendigkeit im Detail.
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Rechtlicher Kontext

Bestimmte Dienstleistungen im Rechtsbereich sind vom Anwendungsbereich der VergabeRL 2014/24/EU und 2014/25/EU ausgenommen. Konkret handelt es sich dabei um Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen und um bestimmte Rechtsdienstleistungen (Vertretung vor Gericht inklusive Vorbereitung, Leistungen iZm hoheitlichen Befugnissen, etc). Im BVergG 2018 finden sich in § 10 Abs 1 Z 9 bzw. 178 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 entsprechende Ausnahmen vom Anwendungsbereich.

Belgische Rechtsanwälte sahen in diesen Ausnahmen eine Ungleichbehandlung. Über den belgischen Verfassungsgerichtshof (der Grondwettelijk Hof) gelangte die Frage der Rechtfertigung der Ausnahmetatbestände für mehrere der genannten Rechtsdienstleistungen zum EuGH.

Instanz

Der EuGH sah in den Ausnahmetatbeständen für bestimmte Rechtsdienstleistungen keine Ungleichbehandlung. Begründend führte er aus:

  • Schiedsrichter und Schlichter: Diese müssen stets von sämtlichen Parteien des Rechtsstreits akzeptiert werden und werden von diesen nach einer gemeinsamen Vereinbarung bestellt. Der Auftraggeber könnte daher der anderen Partei nicht den Zuschlagsempfänger dieses Auftrags als gemeinsamen Schiedsrichter oder Schlichter aufzwingen.
  • Vertretung vor Gericht sowie Rechtsberatung im Rahmen der Vorbereitung: Die betroffenen (ausgenommenen) Dienstleistungen eines Rechtsanwalts lassen sich nur im Rahmen einer von höchstmöglicher Vertraulichkeit geprägten persönlichen Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten einbringen. Die dafür benötigte Qualität lässt sich nur erschwert für ein Vergabeverfahren beschreiben und die Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant würde durch die Angabe von Bedingungen der Vergabe und die damit verbundene Publizität gefährdet.
  • Rechtsdienstleistungen, die – wenn auch nur gelegentlich – mit hoheitlicher Befugnis verbunden sind: Diese Dienstleistungen sind auch vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen, weil sie eine mittelbare oder unmittelbare Teilhabe an der Ausübung von Hoheitsgewalt und an den Funktionen zur Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder andere öffentlicher Körperschaften beinhalten.

Sebastian Feuchtmüller / Sophie-Anna Werzin

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