Update Vergabe 15.05.2019

Insolvente Bieter – Gestaltungsspielraum der Mitgliedsstaaten

Der EuGH bestätigt, dass den Mitgliedstaaten im Umgang mit insolventen Bietern ein weiter Spielraum zukommt. Die VergabeRL verfolgen in diesem Bereich nicht den Zweck einer einheitlichen Anwendung von Ausschlussgründen.
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Rechtlicher Kontext

Art 45 der RL 2004/18/EG sah die Möglichkeit öffentlicher Auftraggeber vor, Wirtschaftsteilnehmer, die sich im Insolvenz-/Konkursverfahren oder einem Ausgleichsverfahren oder in Liquidation befinden […] oder sich in einem Vergleichsverfahren oder Zwangsvergleich oder aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens […] befinden, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Eine vergleichbare Regelung ist Art 57 der RL 2014/24/EU zu entnehmen.

Die Umsetzung dieser Vorgabe erfolgte in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich. In einem Urteil zum italienischen Vergaberecht äußerte sich der EuGH zum Umsetzungsspielraum der Mitgliedsstaaten. Bestätigung findet darin auch die österreichische Umsetzung.

Instanz

Nach italienischem Vergaberecht sind Wirtschaftsteilnehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren, ein Zwangsvergleich oder ein gleichartiges Verfahren eingeleitet worden ist, grundsätzlich vom Vergabeverfahren auszuschließen. Eine Ausnahme besteht für den Zwangsausgleich (dieser hat die Fortführung des Unternehmens zum Ziel): Wird dem Antrag auf Zwangsausgleich ein Fortführungsplan beigefügt, kann der Unternehmer am Vergabeverfahren teilnehmen. Das italienische Vergaberecht unterscheidet demnach, ob ein solcher Plan beigefügt wurde oder nicht.

Der EuGH hatte zu klären, ob eine solche Unterscheidung gerechtfertigt ist. Er entschied unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung, dass es den Mitgliedsstaaten überlassen ist, die Bestimmungen des Art 45 der RL 2004/18/EG näher auszugestalten. Die Mitgliedsstaaten haben somit die Möglichkeit, die Ausschlussgründe überhaupt nicht anzuwenden oder diese unterschiedlich streng auszugestalten. Die italienische Regelung steht damit in Einklang mit der RL.

Praxistipp

Diese Entscheidung ist für Österreich insofern relevant, als sie den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der nationalgesetzlichen Regelung von Ausschlussgründen im Zusammenhang mit insolventen Auftragnehmern hervorhebt. Die Entscheidung ist auch auf die aktuelle Rechtslage anwendbar, weil Art 57 der RL 2014/24/EU weitgehend mit der Vorgängerbestimmung des Art 45 der RL 2004/18/EG übereinstimmt.

Dass die nationalen Gesetzgeber diesen Spielraum durchaus ausschöpfen, zeigt auch die Neufassung des Ausschlussgrunds im Zusammenhang mit insolventen Unternehmern im BVergG 2018. War nach dem BVerG 2006 im klassischen Bereich grundsätzlich jedes Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, vom Vergabeverfahren auszuschließen, so kann ein Auftraggeber nunmehr gemäß § 78 Abs 3 bzw. 249 Abs 4 BVerG 2018 davon Abstand nehmen, sofern die Leistungsfähigkeit des Unternehmers ausreicht. Mehr dazu in unserem Beitrag: Änderungen im BVergG 2018, die Sie vielleicht noch nicht kennen (Teil 3).

Gabriel Kielbasa

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