Update Vergabe 24.01.2019

EuGH steckt Grenzen von Rahmenvereinbarungen ab

Eine Abrufmöglichkeit besteht auch für „sekundäre Auftraggeber“, die in der Rahmenvereinbarung namentlich genannt sind. Das maximale Abrufvolumen muss konkret bestimmt sein. Sobald dieses erreicht ist, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung.
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Rechtlicher Kontext

Der große Vorteil von Rahmenvereinbarungen liegt in der Flexibilität für die Auftraggeber: Den oder die vergebenden Auftraggeber trifft keine Abnahmeverpflichtung. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, Leistungen „aufgrund der in der Rahmenvereinbarung bereits festgelegten Bedingungen, […] insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge“ (§ 31 Abs 7 BVergG 2018) aus der Rahmenvereinbarung zu beauftragen. Häufig versuchen ausschreibende Stellen bei der Vergabe der Rahmenvereinbarung, auch den Kreis der abrufberechtigten Auftraggeber und das mögliche Abrufvolumen möglichst offen zu halten. So schreibt die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) etwa regelmäßig im Namen von tausenden öffentlichen und Sektorenauftraggebern aus, die in einer 200 A4-Seiten langen Drittkundenliste angeführt sind.

Der EuGH hatte nun zu entscheiden, wieviel Spielraum sich eine ausschreibende Stelle bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung hinsichtlich der abrufberechtigten Personen und der Festlegung des Abrufvolumens lassen kann.

Instanz

Gegenstand des Ausgangssachverhalts war eine Rahmenvereinbarung der regionalen Gesundheitseinrichtung Gardasee (ASST Gardasee) über Reinigungs- und Müllentsorgungsleistungen. Die Rahmenvereinbarung enthielt eine Erweiterungsklausel, die „einer oder mehreren der in dieser Klausel genannten Einrichtungen erlaubte, vom Zuschlagsempfänger des Auftrags zu verlangen, ihn zu ihren Gunsten zu erweitern, und zwar zu denselben Bedingungen wie denen des fraglichen Auftrags.“ Bei Annahme des Erweiterungsverlangens durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte auf der Grundlage dieser Klausel ein selbständiges Vertragsverhältnis entstehen, das die Restlaufzeit des vom ursprünglichen Vertrag vorgesehenen Auftragszeitraums abdeckte.

Das vorlegende italienische Gericht wollte vom EuGH zunächst wissen, ob eine in der Erweiterungsklausel angeführte weitere regionale Gesundheitseinrichtung, die ASST Valcamonica, dieser Rahmenvereinbarung „beitreten dürfe“. Der EuGH bejahte dies. Die Erweiterung ist für „sekundäre öffentliche Auftraggeber“, die selbst nicht direkt am Abschluss der Rahmenvereinbarung beteiligt waren, die Rahmenvereinbarung daher auch nicht unterschrieben haben aber bereits zum Zeitpunkt Abschlusses der Rahmenvereinbarung als „potenzielle Nutznießer“ angegeben werden, zulässig.

Hinsichtlich des möglichen Abrufvolumens wurde in der Rahmenvereinbarung nur auf „den normalen Bedarf“ hingewiesen. Dies reicht, so der EuGH, nicht aus und widerspricht den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung. Die ausschreibende Stelle muss bereits in der Rahmenvereinbarung „unbedingt die Gesamtmenge angeben, in die sich die Folgeaufträge einfügen können“. Der „normale Bedarf“ sei nämlich in Wirklichkeit für alle Wirtschaftsteilnehmer – außer für denjenigen, der früher die Aufträge über diese Dienstleistungen erhalten hatte – nicht eindeutig bestimmbar. Wenn der normale Bedarf der Gesamtmenge der Dienstleistung bekannt ist, dürfte es, so der EuGH, ohnedies keine Schwierigkeit bereiten, die Gesamtmenge der Leistungen in der Rahmenvereinbarung eindeutig anzugeben. Sobald die angegebene Gesamtmenge erreicht ist, „verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung“!

Ergebnis/Fazit

Die häufig praktizierte Vorgehensweise von zentralen Beschaffungsstellen und anderen ausschreibenden Stellen, Rahmenvereinbarungen im Namen einer Vielzahl von Auftraggebern zu vergeben, ist zulässig. Die einzelnen Auftraggeber müssen eindeutig und ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen genannt werden. Es genügt sogar, wenn diese in einer Erweiterungsklausel angeführt sind. Die Rechtswidrigkeit der früheren Praxis der BBG, im Namen „aller öffentlichen Auftraggeber gemäß § 3 BVergG 2006“ zu vergeben, ist damit vom EuGH bestätigt.

Unabhängig von der Anzahl der abrufberechtigten Auftraggeber ist bei der Vergabe unbedingt (und nicht nur „gegebenenfalls“ – siehe § 31 Abs 7 BVergG 2018) das maximale Abrufvolumen anzugeben. Ist dieses Volumen ausgeschöpft, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung.

Sebastian Feuchtmüller

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