Update Vergabe 25.02.2019

BREXIT: Auswirkungen auf Vergabeverfahren

Nach derzeitigem Stand tritt das Vereinigte Königreich mit 30.03.2019 aus der EU aus. Vergaberechtliche Rechtsfolgen des Brexit - etwa der Umgang mit britischen Bietern in Vergabeverfahren der Mitgliedstaaten - hätten im Austrittsabkommen geregelt werden sollen. Ein harter Brexit ohne Deal bringt erhebliche Konsequenzen mit sich.
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UPDATE MÄRZ 2019: Zwischenzeitig ist das Vereinigte Königreich dem Government Procurement Agreement (GPA) beigetreten

Rechtlicher Kontext

Nach derzeitigem Stand wird das Vereinigte Königreich mit 30.03.2019 aus der EU austreten. Der Austritt erfolgt ungeregelt, dh ohne Austrittsabkommen, sofern nicht in letzter Minute doch noch ein Abkommen abgeschlossen oder das Austrittsdatum verschoben wird.

Der Brexit ist nicht nur für (österreichische) Bieter in britischen Vergabeverfahren ein großes Thema. Auch für österreichische Auftraggeber stellt sich die Frage, wie ab 30.03.2019 mit Bewerbern und Bietern umzugehen ist, deren Sitz im Vereinigten Königreich liegt. Die im bestehenden Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen vergaberechtlichen Übergangsbestimmungen werden im Fall eines harten Brexits jedenfalls nicht schlagend.

Vereinigtes Königreich wird Drittstaat

Mit Vollzug des Brexits wird das Vereinigte Königreich zum Drittstaat; britische Wirtschaftsteilnehmer werden denselben Status haben wie Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Drittstaaten (vgl Mitteilung der Kommission vom 18.01.2018 zu Brexit und Vergabe Öffentlicher Aufträge).

Zahlreiche Drittstaaten sind – wie die EU – Mitglieder des Government Procurement Agreement (GPA), das den Zugang zu öffentlichen Aufträgen im Verhältnis aller Vertragsparteien regelt. Die Auswirkungen des Brexits werden daher wesentlich davon abhängen, ob bzw wann das Vereinigte Königreich dem GPA beitritt. Mit dem Austritt aus der EU scheidet das Vereinigte Königreich nämlich zunächst aus dem GPA aus, weil GPA-Mitglied nur die EU und nicht die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten sind. Die WTO erklärte bereits im November, dass einem Beitritt des Vereinigten Königreichts zum GPA grundsätzlich nichts im Wege steht. Bei Geltung des GPA bleiben für bestimmte Auftraggeber weite Teile des Vergaberechts anwendbar.

Ohne GPA-Beitritt sind die Rechtsfolgen für betroffene Bewerber und Bieter erheblich:

Instanz

  • Vergaben öffentlicher Auftraggeber: Gemäß § 20 Abs 2 BVergG 2018 dürfen Drittstaatsangehörige wie britische Wirtschaftsteilnehmer nach einem ungeregelten Brexit – unter Beachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen (insbesondere des GPA) sowie des allgemeinen Diskriminierungsverbots gem Art 18 AEUV – unterschiedlich behandelt werden (vgl die gleichlautende Bestimmung in § 14 Abs 2 BVergGKonz). Eine unterschiedliche Behandlung bedeutet insb auch die Freiheit des Auftraggebers, britische Wirtschaftsteilnehmer nicht zuzulassen.
  • Für den Sektorenbereich enthält § 303 BVergG 2018 eine ausdrückliche Diskriminierungsermächtigung bzw -anordnung: Angebote von Drittstaatsangehörigen dürfen ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwerts der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Werden solche Angebote nicht ausgeschieden, darf auf diese nicht zugeschlagen werden, sofern gleichwertige Angebote vorliegen, in denen der Anteil der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern unter 50% liegt.
  • Im Anwendungsbereich des BVergGVS sind Auftraggeber frei, ob sie Drittstaatsangehörige zu Vergabeverfahren zulassen (§ 17 Abs 2 BVergGVS; Erw 18 Richtlinie 2009/81/EG). Es besteht auch keine Verpflichtung mehr, britische Sicherheitsüberprüfungen anzuerkennen.

Entscheidungsinhalt

Britische Auftraggeber sind ab dem Austritt nur mehr an britische Vorgaben gebunden. Selbst wenn zahlreiche Richtlinienbestimmungen in britisches Recht umgesetzt sind, fällt die europa- bzw völkerrechtliche Notwendigkeit einer Gleichbehandlung von EU-Angehörigen mit dem Austritt aus der EU weg.

Sachverhalt

Rechtsunsicherheit besteht hinsichtlich der Rechtsfolgen für vor dem 30.03.2019 eingeleitete Vergabeverfahren. Auf unionsrechtlicher Ebene spricht der Umstand, dass die Mitgliedstaaten genau diesen Punkt, nämlich eine Fortgeltung der Richtlinienvorgaben und des Rechtsschutzes für laufende Vergabeverfahren, im Austrittsabkommen explizit vereinbaren wollten, dafür, dass in Ermangelung eines Austrittsabkommens die oben genannten Rechtsfolgen des harten Brexit auch für laufende Verfahren sofort eintreten. Nach den (nicht verbindlichen) Materialien zu § 20 BVergG 2018 genießt ein Drittstaatsunternehmer hingegen dieselben Rechte wie ein inländischer Wirtschaftsteilnehmer, wenn ihm der Zugang zu einem Vergabeverfahren einmal gewährt wurde.

Sebastian Feuchtmüller

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